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Maßvolle Gewinnausschüttung
Die verschiedenen Förderinstrumente enthalten bekanntlich die Bestimmung, dass ab einem gewissen Zeitpunkt nur eine maßvolle Gewinnausschüttung erfolgen darf. Die Voraussetzungen dafür wurden jetzt klargestellt.
Gewinnausschüttungen sind demnach als maßvoll anzusehen, wenn sichergestellt wird, dass der gewährte FKZ 800.000 oder ein anderer gewährter Zuschuss gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz (neben dem FKZ 800.000 vor allem noch: Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Verlängerung des Verlustersatzes, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II) nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet wird. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn der auszuschüttende Betrag:
- den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der darin enthaltenen Erträge aus Zuschüssen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und
- das monetäre Umlaufvermögen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten Zuschüsse gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz
nicht überschreitet.
Fixkostenzuschuss 800.000
Hier wurde festgehalten, dass ein nach dem GSVG versicherter Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen keinen FKZ 800.000 beantragen kann, da er kein Unternehmer iS des UGB ist. Dies gilt auch für alle anderen COVID-19-Beihilfen.
Verlustersatz
Zur Frage, wie die Höhe des Verlustes bei einem Unternehmer zu ermitteln ist, der auch Gesellschafter einer selbständig antragsberechtigten Personengesellschaft ist, wird folgende Ansicht vertreten:
Die Verlusttangente des Gesellschafters aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft ist bei seinem Antrag auf Verlustersatz nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung vermeidet eine etwaige doppelte Berücksichtigung des Verlustes der Personengesellschaft.
Ist ein Unternehmer an einer Personengesellschaft beteiligt, die aufgrund des Fehlens zivilrechtlicher Rechtspersönlichkeit nicht selbständig antragsberechtigt ist (zB GesbR), so ist die Verlusttangente des Gesellschafters aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft bei seinem Antrag auf Verlustersatz mitzuberücksichtigen.
Investitionsprämie
Hier wird zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern ausgeführt, dass sie dann förderbar sind, sofern sie im Aufwand als Abschreibung erfasst sind.
Anmerkung: Um die Förderbarkeit der Neuanschaffung von geringwertigen Vermögensgegenständen dokumentieren zu können, soll der Neuzugang der geringwertigen Vermögensgegenstände im Anlagevermögen entsprechend erfasst und über das Anlageverzeichnis oder über eine ergänzende Aufzeichnung die Einhaltung der dreijährigen Behaltefrist nachgewiesen.
Ein neuer Punkt 8.13 wurde zur Abrechnung von Anschaffungsnebenkosten eingeführt: Grundsätzlich müssen Anschaffungsnebenkosten, die bei der Anschaffung einer Investition anfallen (zB Montage- oder Anschlusskosten), bei der Abrechnung als separate Investition im aws-Fördermanager erfasst werden. Anschaffungsnebenkosten, die eindeutig der genehmigten und abgerechneten Investition zuordenbar sind, können mit 7% gefördert werden. Sollten jedoch diese Anschaffungsnebenkosten bei der Abrechnung nicht separat erfasst werden, wird die gesamte Investition mit max 7 % gefördert, auch wenn diese einem der drei Bereiche (Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit) gemäß Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie zuordenbar ist.
Anschaffungsnebenkosten können nach Punkt 8.14 nur dann mit 14% gefördert werden, sofern sie der abgerechneten Investition gem. Anhang 1 bis 3 der Richtlinie unmittelbar zugeordnet und als Kernelemente der Investition angesehen werden können und für die Funktionsfähigkeit erforderlich sind.
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