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Unterehmen in Not: Restrukturierungsverfahren als Mittel zur vorzeitigen Unternehmenssanierung in der Krise

07.09.2021

Mit 26.7.2021 trat die Restrukturierungsordnung (ReO) in Kraft[1]. Das Restrukturierungsverfahren gemäß ReO gibt Unternehmern (ausgenommen Finanzsektor, Pensionskassen und gewisse Abbaueinheiten[2]) den Rechtsrahmen für eine präventive Sanierung ihres Unternehmens vor Eintritt der Insolvenz. Ein solches Verfahren kann nur eingeleitet werden, wenn eine „wahrscheinliche Insolvenz“ vorliegt. Diese liegt bei drohender Zahlungsunfähigkeit vor und wird bei einer Eigenkapitalquote von weniger als 8% und fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren vermutet.[3] Gemeinsam mit dem Antrag auf Einleitung (nur von Schuldner möglich) des Restrukturierungsverfahrens muss neben der Darlegung der wahrscheinlichen Insolvenz ein umfangreiches Restrukturierungskonzept bzw Restrukturierungsplan sowie ein Vermögensverzeichnis, ein Finanzplan und die letzten drei Jahresabschlüsse vorgelegt werden. Dieser Restrukturierungsplan muss, bevor er wirksam werden kann, von den Gläubigern angenommen werden und vom Gericht bestätigt werden. Wird der Restrukturierungsplan angenommen und bestätigt, so bindet dies Gläubiger und Schuldner. In der Regel behält der Schuldner im Restrukturierungsverfahren ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle. In manchen Fällen hat jedoch das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen (zB wenn die Eigenverwaltung nachteilig für die Gläubiger ist). Die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten sind vom Gericht zu definieren.

Ebenfalls sieht die ReO ein „vereinfachtes Verfahren“ vor, das für bereits außergerichtliche, weit fortgeschrittene, Restrukturierungen gedacht ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dabei ein Restrukturierungsplan auch bei Ablehnung von einzelnen Gläubigern abgeschlossen werden.




[1] BGBl I 2021/147.

[2] Gem BaSAG und GSA.

[3] § 6 Abs 2 ReO.

 

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