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TAX News - Einführung der sog. „BIREG” Registrierungspflicht
19.02.2021
- Transporteure müssen sich und ihre Transportaufträge ab dem Januar 2021 im sog. BIREG-Online-System, welches vom ungarischen Ministerium für Innovation und Technologie Ministerium betrieben wird. Die Registration betrifft alle Personen- und Güterverkehrsunternehmen (Transportunternehmen) – das umfasst grundsätzlich EU-Unternehmen mit EU-Gemeinschaftslizenz, dh auch Inländer.
- Durch eine Verordnungsanpassung vom 27.1.2021 wurde die Registrationspflicht ab dem 4. Februar 2021 für die ausschließlich aufgrund einer EU- Gemeinschaftslizenz ausgeübten Beförderungstätigkeiten abgeschafft. Somit gibt es keine BiReg-Registrationspflicht für Transporte mit einem EU-Fahrzeug im Bezug auf die EU (Ungarn und die anderen Mitgliedstaaten, sowie Schweiz und Großbritannien).
- Die Registration betrifft nach der Hauptregel Export-Import Lieferungen, die - mit einem aus der EU oder aus einem Drittland stammenden Fahrzeug - in der Relation Ungarn und Drittländer ausgeübt werden und wenn die Beförderung durch ein Transporteuer aus einem Drittland durchgeführt wird. Der Drittlandtransport kann aufgrund bilateraler Abkommen von der Registrationspflicht befreit werden.
- Im Sinne der Regelung sind Waren-Beförderungen im Straßenverkehr registrierpflichtig, die
- das Gebiet von Ungarn betreffen,
- gegen Gebühr ausgeübt werden
- mit einem Lastwagen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht getätigt werden, sowie
- internationale Straßentransporte auf eigene Rechnung mit einem Lastwagen über 7,5 Tonnen erlaubtem Gesamtgewicht ausgeübt werden
- sowie die Kabotage-Frachten in Ungarn, einschließlich der Leerfrachten.
- Die Registration des Fahrzeughalters muss vor Beginn der Beförderung in Ungarn oder vor Eintritt nach Ungarn abgeschlossen sein.
- Die Frachtregistration muss vor dem Ein- und Austritt nach/aus Ungarn, sowie im Falle der Ent- und Beladung in Ungarn beim Entladen oder bis Beendigung der Aufladung durchgeführt werden.
- Die Registration ist die Aufgabe des Fahrzeughalters oder des Transporteurs, dennoch sind die ungarischen Empfänger oder Absender verpflichtet, die Gültigkeit der Frachtregistration sowie das Vorhandensein der CEMT-Genehmigung bzw. deren zeitliche Gültigkeit und die transportbezogene Angemessenheit der CEMT Genehmigung zu kontrollieren. Ferner muss die Durchführung des Ent- und Aufladens auf der Genehmigung vermerkt werden. Allfällige Mangel muss der ungarische Absender oder Empfänger unverzüglich an das Verkehrsamt oder der Polizei melden. Ab dem 1. Juli müssen voraussichtlich auch die Daten bezüglich der Beförderung selbst aufgezeichnet werden.
- Die Registration ist ab dem 1. Januar 2021 verpflichtend, Strafen können ab dem 1. Februar 2021 verhängt werden. Die Strafe für die Nicht-Registrierung des Fahrzeughalters beträgt THUF 800 (ca EUR 2.200). Die Strafe für die fehlende Kontrolle der Frachtregistration durch den Empfänger oder Absender beträgt THUF 300 (ca EUR 850)
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