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Tax News: Essensgutscheine *** CORONA Prämie *** COVID Geschenkgutscheine *** Sonderbetreuungszeit
1. Entspannung bei der Konsumation von Essensgutscheinen
Mit 1.7.2020 wurden die Werte der je Arbeitstag möglichen Zurverfügungstellung von steuerfreien Gutscheinen auf € 8 (bisher €4,40) für Mahlzeiten, die zur Konsumation am Arbeitsplatz oder in Gastgewerbebetrieben eingelöst werden können, bzw auf € 2 (bisher € 1,1) für jene Gutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmittel verwendet werden können, deutlich angehoben[1]. Hinsichtlich der Kontrolle der Konsumation kommt es erfreulicherweise zu Erleichterungen. So ist eine kumulierte Einlösung ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch am Wochenende) möglich[2]. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der gesetzliche Freibetrag pro Jahr nicht überschritten wird. Dabei wird von 222 Arbeitstagen ausgegangen. Bei unterjährigem Ein-/Austritt ist eine monatliche Aliquotierung (1 Monat = 18,3 Tage) vorzunehmen. Die Verwendung digitaler Speichermedien anstelle von Papiergutscheinen ist möglich.
2. Corona-Prämie
Als Anerkennung für den in der Corona-Krise gezeigten besonderen Einsatz kann eine Bonuszahlung von max € 3.000 je Arbeitnehmer lohnsteuer-, sozialversicherungs– und lohnnebenkostenfrei im Jahr 2020 (!) bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass diese Prämienzahlung keine Umwandlung schon bisher gewährter Bonifikationen darstellt. Die Corona-Prämie steht nur echten Dienstnehmern, geringfügig Beschäftigen und Teilzeitkräften zu, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder im Homeoffice tätig war. Für eine steuerfreie Auszahlung ist eine ausreichende Dokumentation des Zusammenhangs mit der Corona-Krise unbedingt erforderlich.
3. Ungekürztes Pendlerpauschale bis 31.3.2021[3]
Für Arbeitnehmer, die wegen COVID-19-bedingter Quarantäne, bei Homeoffice oder Kurzarbeit nicht täglich den Weg zur Arbeitsstätte antreten, soll bis 31.3.2021 keine Aliquotierung des Pendlerpauschales vorzunehmen sein.
4. Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit
Der häufigste Fall eines Sonderbetreuungsbedarfs liegt wohl vor, wenn Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren infolge teilweiser oder vollständiger Schließung von Schulen und Kindergärten gegeben sind.
Der Verbrauch der Sonderbetreuungszeit kann am Stück, sowie wochen-, tage, oder halbtagweise erfolgen, nicht aber stundenweise. Die Sonderbetreuungszeit wird durch Arbeitsleistung, Erholungsurlaub oder Zeitausgleich nicht aber durch Krankenstand unterbrochen.
Angesichts der dramatisch gestiegenen Zahlen an Covid-19-Erkrankten wurde rückwirkend ab 1.11.2020 bis 9.7.2021 ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit eingeführt. In diesem Zeitraum können bis zu 4 Wochen unter Entgeltfortzahlung für die Betreuungspflichtigen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Schulen oder Kindergärten aufgrund behördlicher Maßnahmen geschlossen werden und die Betreuung des Kindes notwendig ist. Das bedeutet, dass diese Einrichtungen auch keine Kinderbetreuung anbieten können. Ein Rechtsanspruch besteht auch, wenn ein Kind behördlich abgesondert wird. Der Bund ersetzt 100% des fortgezahlten Entgelts.
Liegen die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch deshalb nicht vor, weil die Betreuung des Kindes nicht notwendig ist (weil zB die Schulen weiter Kinderbetreuung anbieten), dann kann Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Auch in diesem Fall hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Vergütung des gesamten während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgelts.
Grundsätzlich ist der Antrag auf Rückerstattung binnen 6 Wochen nach Ende des gewährten Freistellungszeitraumes bei der Buchhaltungsagentur des Bunds geltend zu machen. Es wird das fortgezahlte Entgelt bis zur Höchstbemessungsgrundlage zu einem Drittel (16.3.-31.5. und 25.7.-30.9.), zur Hälfte (1.10.-31.10.) oder zur Gänze (1.11.-9.7.2021) refundiert. Dienstgeberabgaben sind nicht vergütungsfähig.
5. Anstelle der Weihnachtsfeier zusätzliche Geschenkgutscheine für Mitarbeiter
Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier, Betriebsausflug oder kulturelle Veranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu € 365 pro Jahr und Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich können Geschenke (Sachzuwendungen) bis zu €186 pro Jahr und Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen übergeben werden.
Da im Corona-Jahr 2020 Betriebsveranstaltungen eher die Ausnahme waren und die Weihnachtsfeiern heuer wegen Einhaltung der Schutzvorschriften wahrscheinlich ausfallen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, den (verbliebenen) Freibetrag für Betriebsveranstaltungen als Geschenkgutscheine, idealerweise der österreichischen Wirtschaft, den Mitarbeitern zukommen zu lassen. Die entsprechende Regelung ist bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlich. Jedenfalls eine überlegenswerte Idee für Dienstgeber.
6. Entschädigung für Mitarbeiter in angeordneter Quarantäne
Wenn Mitarbeiter behördlich mittels Absonderungsbescheides unter Quarantäne gestellt werden, weil sie entweder selbst mit Corona infiziert sind oder enge Kontaktpersonen von Infizierten waren, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Entgelt weiterzahlen. Der Arbeitgeber hat aber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Lohns inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen drei Monaten nach Ende der Quarantäne einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgelts stellen - an jene Bezirksverwaltungsbehörde, die den Absonderungsbescheid erlassen hat.
[1] § 3 Abs 1 Z 17 EStG idF 19.Covid-19-Gesetz, BGBl I 48/2020, iVm BMF-Info vom 12.5.2020, 2020-0.092.779.
[2] Rz 95a LStR 2002, idF Begutachtungsentwurf Wartungserlass 2020.
[3] § 124b Z 349 EStG des Initiativantrages zum COVID-19-StMG.
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