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Bitte beachten sie diese Termine!

25.06.2020

1 Termin 30.6.2020

  • Vorsteuerrückerstattung aus Nicht EU-Staaten nicht versäumen

Die Fallfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2019 aus Drittstaaten endet bereits am 30.6.2020. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu übermitteln sind, gilt es die Unterlagen rechtzeitig abzuschicken. Für die Schweiz ist ein lokaler steuerlicher Vertreter einzubinden

  • Sonderbetreuungsunterstützung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes beantragen

Arbeitgeber, die Arbeitnehmern eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu 3 Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten, Einrichtung der Behindertenhilfe und Kinderbetreuungseinrichtungen gewährt haben, haben Anspruch auf Vergütung durch den Bund von 1/3 des gezahlten Entgeltes[1]. Der Anspruch ist binnen 6 Wochen spätestens bis 30.6.2020 bei der Buchhaltungsagentur[2] geltend zu machen. Im Unternehmensserviceportal (USP) steht ein elektronisches Formular zur Verfügung.

 

2 Termin 1.7.2020

  • Senkung der Mehrwertsteuer in Deutschland

Zur Stärkung des Binnenmarktes werden in Deutschland befristet vom 1.7.-31.12.2020 die Mehrwertsteuersätze von 19% auf 16% und von 7% auf 5% senken.

  • Fristverlängerung für EU-Meldepflichten?

Nach dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) haben die Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen betreffend laufende Gestaltungen ab 1.7.2020 zu erfolgen. Auf EU-Ebene gibt es derzeit Verhandlungen („DAC 7“), die eine Verschiebung um sechs Monate vorsehen. Dies sollte hoffentlich auch für jene Meldungen, die für den Rückwirkungszeitraum vom 25.6.2018 bis 30.6.2020 nach derzeitiger Rechtslage spätestens bis zum 31.8.2020 zu erfolgen haben, gelten. Der BMF-Erlass zur Klärung das EU-MPfG  betreffende Zweifelsfragen liegt noch nicht vor. Der Begutachtungsentwurf dürfte erst Ende Juni verfügbar sein. Es ist zu erwarten, ob das BMF nach Inkrafttreten des DAC 7 die darin eingeräumte Option auf Verlängerung annimmt und noch vor Ablauf der ersten 30-Tage-Frist am 31.7.2020 die notwendige Novelle des EU-MPfG veranlasst.

 

3 Termin 30.9.2020

  • Vorsteuerrückerstattung für EU-Staaten nicht versäumen

Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahrs 2019 in EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30.9.2020. Die Anträge in der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmer somit via FinanzOnline) einzureichen. Dabei gilt es die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach dem im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden Regelungen zu beachten.

Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von min € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen. Dabei gilt es die maximale Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 MB zu beachten.

Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.

 

  • Offenlegung des Jahresabschlusses 2019

Kapitalgesellschaften und sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Abschlüsse zum 31.12.2019 wären daher bis zum 30.9.2020 offenzulegen. Mit dem 4. Covid-19 Gesetz wurde die Frist zur Offenlegung auf den 31.12.2020 verlängert. Die Offenlegungspflicht gilt auch für Zweigstellen ausländischer Kapitalgesellschaften[3]. Achtung: Jahresabschlüsse zum 30.9.2019 sind nicht von der dreimonatigen Verlängerung der Einreichungsfrist umfasst. Für diese gilt nur eine 40-tägige Nachfrist ab dem 30.6.2020.

Die Kosten der Eintragung betragen € 21, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbH € 34 bzw für AG € 152.

Bei nicht fristgerechter Einreichung (Achtung: es gilt Einlangen beim Firmenbuchgericht!) droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 für jeden gesetzlichen Vertreter und die Gesellschaft. Die Strafen werden mehrmals und mit ansteigender Höhe verhängt.




[1] gem. § 18 b AVRAG

[3] § 280a UGB.

 

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