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Befristete Erleichterungen für die Gastronomie oder das Wirtshauspaket
25.06.2020
Die Bundesregierung hat mit dem 19. Covid-19-Gesetz[1] ein sogenanntes „Wirtshauspaket“ geschnürt, welches der Gastronomie mit fünf Maßnahmen unter die Arme greifen soll. In der Zwischenzeit wurde aber bereits eine weitergehende Reduktion der Umsatzsteuer für die Gastronomie angekündigt. Die meisten Maßnahmen treten mit 1.7.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft:
- Senkung der Umsatzsteuer: Die im 19. Covid-19-Gesetz vorgesehene Reduktion der Umsatzsteuer auf 10 % für die in der Gastronomie ausgeschenkten offenen, nichtalkoholischen Getränke dürfte bald überholt sein, da am 18.6.2020 ein Initiativantrag im Parlament eingebracht wurde, der eine weitergehende Reduktion der Umsatzsteuer vorsieht. Danach soll für alle ab dem 1.7. bis 31.12.2020 erbrachten Umsätze aus der Abgabe von Speisen und Getränken (auch alkoholische), für die eine Gewerbeberechtigung (§ 111 Abs 1 GewO) für das Gastgewerbe erforderlich ist, die Umsatzsteuer auf 5 % reduziert werden. Auch Tätigkeiten, für die nach der Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzhütten) sollen erfasst sein. Die in der landwirtschaftlichen Gastronomie anfallende Zusatzsteuer für alkoholische Getränke soll ebenfalls entfallen. Die Beschlussfassung bleibt abzuwarten, insbesondere aber auch die Genehmigung der EU.
- Abschaffung der Sektsteuer ab 1.7.2020: Die Sektsteuer beträgt derzeit noch € 1 je Liter für in Österreich hergestellte Schaumweine mit Ausnahme von Prosecco (Frizzante), weil dieser steuerlich als Wein gilt. Ob diese Abschaffung allerdings der Gastronomie zu Gute kommen wird, wird sich weisen. Das hängt davon ab, ob der Getränkehandel dementsprechend reduziert.
- Erhöhung der steuerfreien Essensgutscheine[2]: Die steuerfreien Essengutscheine für Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz werden von derzeit € 4,40 auf € 8,00 pro Arbeitstag nahezu verdoppelt. Gutscheine, die auch zur Bezahlung in einem Lebensmittelgeschäft verwendet werden können, waren bislang nur bis € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Lebensmittelgutscheine wurden nun auf € 2,00 pro Arbeitstag erhöht.
- Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschäftsessen: Ausgaben oder Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können derzeit nur zu 50 % steuermindernd abgesetzt werden. Damit das Geschäfts bei den Restaurants angekurbelt wird, wurde die Abzugsfähigkeit der Bewirtungsausgaben auf 75 % erhöht. Diese Steuererleichterung wird wohl in erster Linie der Gastronomie zugutekommen.
- Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung: Diese Änderungen liegen derzeit nur im Entwurf vor und sind noch nicht kundgemacht. Die Begutachtungsfrist läuft noch bis 6.7.2020. Die Änderungen sollen bereits für die Veranlagung 2020 in Kraft treten und auch für zukünftige Veranlagungszeiträume gelten. Vorgesehen ist jedenfalls, dass für Betriebe mit mindestens zehn Sitzplätzen in geschlossenen Räumlichkeiten der Vorjahresumsatz € 400.000 betragen darf (bislang € 255.000). Für diese Betriebe sollen die Pauschalien für die Betriebsausgaben wie folgt angepasst werden:
- Das 15 %ige (bisher 10 %ige) Grundpauschale soll mindestens € 6.000 (bislang mindestens € 3.000) und höchstens € 60.000 (bislang € 25.000) betragen. Durch den Ansatz des Mindestpauschalbetrages darf aber kein Verlust entstehen.
- Das Mobilitätspauschale beträgt derzeit generell 2 % des Umsatzes. Künftig soll dieses Pauschale in Gemeinden mit höchstens 5.000 Einwohnern 6 % des Umsatzes, höchstens aber € 24.000 betragen. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern aber höchstens 10.000 Einwohnern soll das Pauschale künftig 4 % des Umsatzes, maximal aber € 16.000 betragen.
- Das Energiepauschale bleibt mit 8 % des Umsatzes unverändert, erhöht sich aber durch die Anhebung der Umsatzgrenze auf € 400.000 auf maximal € 32.000 (bisher maximal € 20.400).
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