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Tax News Ungarn – Erleichterungen bei der Kurzarbeit

22.04.2020

Mit einer neuen Regierungsverordnung vom 21. April 2020 (Nr. 141/2020) hat die ungarische Regierung mehrere Korrekturen der viel kritisierten ungarischen Kurzarbeitsregelung während der Corona-Krise veröffentlicht.

Die wichtigsten Erleichterungen bzw. Beschleunigungsmaßnahmen bei der Beantragung sind folgende:

  • Die förderbare Arbeitszeitreduktion muss 15-75% betragen – dh. die verkürzte Arbeitszeit kann 25-85% der ursprünglichen Arbeitszeit entsprechen. Somit kann auch eine tägliche Arbeitszeit von 2 Stunden gefördert werden.
  • Da aufgrund dieser Anpassung die Arbeitszeitreduktion auch 75% betragen kann und weiterhin 70% der entfallenen Arbeitszeit gefördert werden, kann die maximale monatliche Förderung statt THUF 75 mittlerweile THUF 112 (ca EUR 320) betragen.
  • Im Förderantrag müssen die Gründe für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie die Gegenmaßnahmen des Unternehmens nicht dargestellt werden. Bei der Antragstellung muss jedoch weiterhin glaubhaft dargestellt werden, dass die wirtschaftlichen Gründe für die Kurzarbeit mit der aktuellen Krise in direktem Zusammenhang stehen und dass die Beibehaltung der Dienstnehmer eine „mit der laufenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängende nationalwirtschaftliche Interesse” ist. Somit sind zwar die Auswirkungen der Krise grundsätzlich nicht zu detaillieren, es muss aber nachgewiesen werden, dass es de facto keine weiteren Gründe gab)
  • Die Dienstverträge für geförderte Kurzarbeit ändern sich aufgrund des Gesetzes, dh. die Dienstverträge müssen nicht einzeln mit jedem Dienstnehmer geändert werden.
  • Das Kündigungsverbot betrifft nur die geförderten Mitarbeiter, nicht den ganzen Mitarbeiterstamm des Unternehmens.
  • Das Verbot für die Anordnung von außerordentlicher Arbeitszeit betrifft ebenfalls nur geförderte Mitarbeiter.
  • Die Kurzarbeitsförderung kann auch Mitarbeiter, die in Gleitzeit, Fernarbeit oder Home Office beschäftigt sind sowie für Leiharbeiter beantragt werden.
  • Die bisher vorgesehene „persönliche Schulungszeit” muss nur dann eingehalten werden, wenn die reduzierte Arbeitszeit die Hälfte der ursprünglichen Arbeitszeit übersteigt.
  • Die Höhe der Förderung hängt vom Grundlohn am Tag der Antragseinreichung ab. Das ist eine neue, einfachere Bemessungsgrundlage.
  • Der Dienstgeber muss sich nur dann dazu verpflichten, dass die Entlohnung inklusive der Förderung den ursprünglichen Grundlohn des Dienstnehmers erreicht, wenn die reduzierte Arbeitszeit die Hälfte der ursprünglichen Arbeitszeit erreicht.
  • Die „persönliche Schulungszeit”muss nicht sofort konsumiert werden, die diesbezüglichen Schulungen, Weiterbildungen kann der Dienstgeber im Laufe der nächsten 2 Jahre organisieren.
  • Neue Voraussetzung: Die Förderung kann auf eine Betriebsstätte bezogen gleichzeitig für die beantragten Mitarbeiter nur für den gleichen Zeitraum beantragt werden.
  • Die Voraussetzung, dass das beantragende Unternehmen nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten” gilt wurde gestrichen, da diese sich auf eine EU-rechtliche Vorgabe bezieht.

 

Ferner möchten wir anmerken, dass die Regierung nach neuesten Aussagen die Bereitstellung eines Kredites zur Arbeitsplatzerhaltung plant.Es sollen mit einer Verzinsung von 0,1 % und einer Laufzeit von 2 Jahren bis zu 9 Monatsgehälter der Dienstnehmer damit finanziert werden können. Details dazu wurden noch nicht veröffentlicht.

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