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Tax News: jetzt gehts los mit der Phase 2 des Härtefall-Fonds
1. Was ist der Härtefall-Fonds?
Der Härtefall-Fonds ist eine rasche Erste-Hilfe-Maßnahme mit einem bereits erhöhten Volumen von € 2 Mrd. Er wurde von der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise eingerichtet und unterstützt all jene Selbstständigen bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten, die jetzt keine Umsätze haben. Es handelt sich dabei um einen einmaligen Zuschuss – er muss nicht zurückgezahlt werden.
2. Wer kann eine Förderung aus dem Härtefall-fonds beantragen?
Beim Härtefall-Fonds wird auf die Unternehmerin bzw. den Unternehmer abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:
- Ein-Personen-Unternehmerinnen und -Unternehmer
- Kleinstunternehmerinnen und -unternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und maximal € 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen (verbundene Unternehmen sind hierbei mit zu berücksichtigen)
- Erwerbstätige Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Kunstschaffende, Medienschaffende, psychotherapeutisches Fachpersonal
- Freie Dienstnehmende wie EDV-Spezialistinnen und –Spezialisten sowie Nachhilfelehrende
- Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
Jungunternehmerinnen und -unternehmer, d.h. Personen, die sich zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020 bei der Sozialversicherung angemeldet haben, sind in der Phase 2 nunmehr ebenfalls antragsberechtigt.
Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.
3. Kann ich auch als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer GmbH einen Förderantrag stellen?
Unter gewissen Voraussetzungen kann bei mittätigen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern eine Pflichtversicherung nach dem GSVG als Neue Selbstständige vorliegen, beispielsweise bei Gesellschafter-Geschäftsführenden mit einer Beteiligung von mehr als 25%. Ist die Pflichtversicherung nach dem GSVG gegeben, so kann auch ein Antrag gestellt werden, sofern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorliegen. Für Gesellschafter-Geschäftsführende, die dem ASVG unterliegen, gilt diese Härtefall-Förderung nicht (weil diese eine Förderung für die Kurzarbeit in Anspruch nehmen können).
GmbH-Gesellschafterinnen und -Gesellschafter, die nicht der Geschäftsführung der GmbH angehören, unterliegen im Regelfall nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG und sind daher im Regelfall nicht antragsberechtigt.
4. Wie hoch ist die Förderung?
Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss, und besteht aus zwei Phasen:
- Phase 1 – Soforthilfe
- Zuschuss zwischen € 500 und € 1.000
- Die Beantragung war bis zum 17.4.2020 möglich
- Phase 2 – ab 20.4.2020
- Der Zuschuss wird max. € 2.000 pro Monat für maximal 3 Monate betragen.
- Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.
5. Informationen und Berechnung für Phase 2 des Härtefall-Fonds
In der 2. Phase des Härtefall-Fonds können Unternehmende, die durch das SARS-CoV-2 wirtschaftlich signifikant bedroht sind, eine Unterstützung von bis zu € 2.000 pro Monat über einen Zeitraum von maximal 3 Monaten beantragen. Voraussetzung ist eine Anmeldung in der Sozialversicherung als Nachweis der Selbstständigkeit sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb, die im letztverfügbaren Steuerbescheid aufscheinen. Die unternehmerische Tätigkeit muss darüber hinaus in Österreich ausgeübt werden. Im Gegensatz zu Phase 1 bestehen jedoch keine Verdienstobergrenzen oder -untergrenzen als Antragsvoraussetzung. Allerdings sind Nebeneinkünfte (netto) auf die maximale Förderhöhe anzurechnen.
Achtung: Eine Förderungszusage in Auszahlungsphase 1 wird bei der Berechnung der maximalen Förderungshöhe in Auszahlungsphase 2 berücksichtigt.
6. Was wird gefördert?
Die Förderung soll den „Verdienstentgang“ in dem aktuellen „Covid-Monat“ (z.B. 16.3. bis 15.4.2020) ausgleichen. Der Verdienstentgang wird zu 80% (bei Geringverdienenden mit einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen von max. € 966,65 mit 90%) mittels nicht rückzahlbarem Zuschuss ersetzt.
Jungunternehmende bekommen bei Erfüllen der Voraussetzungen einen Zuschuss von pauschal € 500.
7. Wie wird der „Verdienstentgang“ bzw. die Förderhöhe ermittelt?
Zur Ermittlung des Verdienstentganges wird das monatliche Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit/Gewerbebetrieb nach anteiligen Steuern des Vergleichszeitraumes herangezogen und dem geschätzten Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (z.B. 16.3. – 15.4.2020) gegenübergestellt.
Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes wird aus dem letztverfügbaren rechtskräftigen Steuerbescheid ermittelt. Alternativ kann der Durchschnitt aus den letzten 3 verfügbaren Steuerbescheiden herangezogen werden. Letzteres ist speziell zur Abfederung von Karenzzeiten gedacht und muss im Zuge der Beantragung explizit ausgewählt werden.
8. Was ist das Nettoeinkommen?
Unter dem Nettoeinkommen sind grundsätzlich die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb nach anteiligen Steuern zu verstehen.
Das geschätzte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraums wird durch die Multiplikation der Umsatzerlöse im aktuellen Covid-Monat mit einer Umsatzrentabilität ermittelt.
Die Umsatzrentabilität wird aus dem letztverfügbaren Steuerbescheid oder alternativ den letzten 3 verfügbaren Steuerbescheiden ermittelt. Dabei werden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach anteiligen Steuern dem Umsatz des Vergleichszeitraums gegenübergestellt.
Diese Berechnungsmethode bzw. die Schätzung des Nettoeinkommens des Betrachtungszeitraumes soll für Unternehmerinnen und Unternehmer eine Erleichterung der Beantragung darstellen. Unternehmende haben lediglich den aktuellen Umsatz des Betrachtungszeitraumes einzutragen. Der Verdienstentgang wird aus den Daten der Steuerbescheide des Vergleichszeitraumes sowie der daraus abgeleiteten Umsatzrentabilität automatisiert ermittelt.
9. Wie hoch ist die Förderung?
Der Förderung wird grundsätzlich in Höhe der Differenz des geschätzten Nettoeinkommens des aktuellen Covid-Monats und dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichszeitraums gewährt. Allerdings sind Deckelungen der maximalen Zuschusshöhe zu beachten. Grundsätzlich beträgt der Zuschuss höchstens € 2.000 für den entsprechenden Betrachtungszeitraum. Allerdings kürzen die laufenden Einkünfte aus der betrieblichen Tätigkeit sowie Nebeneinkünfte die maximale Förderhöhe von € 2.000. Hintergrund dieser Deckelung ist, dass mit dem Zuschuss die Bestreitung der Lebenserhaltungskosten für die Betroffenen sichergestellt werden soll. Ein Zuschuss wird daher nur insoweit gewährt, als das monatliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Nebeneinkünften und des Zuschusses einen Betrag von € 2.000 nicht überschreitet.
Beispiel
A betreibt als Einnahmen-Ausgaben-Rechner (USt-Nettosystem) einen Gewerbebetrieb.
Im Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.4.2020 hat er einen dramatischen Umsatzeinbruch erlitten: Der Umsatz (ermittelt aus den Waren- und/oder Leistungserlösen, die in der Kennzahl 9040 der Beilage E 1a zu erfassen sind) beträgt für diesen Zeitraum nur € 1.800.
Im Einkommensteuerbescheid für das letzte rechtskräftig veranlagte Jahr sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 25.000 und Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit von € 5.000 ausgewiesen. Die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer beträgt € 5.930, daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 20%.
- Das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes beträgt: € 25.000 – € 5.000 (Steuer auf diese Einkünfte) = € 20.000
- Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes (volles Wirtschaftsjahr) beträgt: € 1.666,67 ( € 20.000 / 12).
- Die Umsatzrentabilität ist wie folgt zu ermitteln: Der Umsatz beträgt im Jahr 2018 € 80.000. Daraus ergibt sich eine Umsatzrentabilität von 25% (€ 20.000 / € 80.000 x 100).
- Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes beträgt: € 450 (€ 1.800 x 25%).
- Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt € 1.216,67 (€ 1.666,67 – € 450).
- Gefördert werden 80 % der Bemessungsgrundlage, somit grundsätzlich € 973,33.
- Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen wie im Vorjahr € 5.000 jährlich, abzüglich Einkommensteuer von durchschnittlich 20%, rund € 4.000. Die monatlichen Nebeneinkünfte (netto) belaufen sich daher auf € 333,33 (€ 4.000 / 12).
- Das geschätzte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (€ 450) zzgl. Förderung (von € 973,33) und Nebeneinkünften (von € 333,33) beträgt € 1.756,33. Eine Kürzung der Förderung aufgrund der Deckelung mit € 2.000 kommt somit nicht zur Anwendung, weshalb die Förderung in Höhe von € 973,33 zur Auszahlung gelangt.
Sollte A bereits in Phase 1 eine Förderung erhalten haben, wird diese auf die Förderung in Phase 2 angerechnet. Dies bedeutet, dass ein Zuschuss aus Phase 1 die Auszahlung in der Phase 2 kürzt.
Beispiel Fortsetzung
Im Zeitraum von 16.4.2020 bis 15.5.2020 beträgt der Umsatz des Unternehmens € 4.000. Die monatlichen Nebeneinkünfte (netto) belaufen sich auf € 600.
- Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes beträgt unverändert € 1.666,67.
- Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes beträgt € 1.000 (€ 4.000 x 25%).
- Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt € 666,67 (€ 1.667,67 – € 1.000), davon 80 % ergibt eine Förderung in Höhe von € 533.
- Allerdings beträgt das geschätzte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (€ 1.000) zzgl. Förderung (von € 533) und Nebeneinkünften (von € 600) EUR 2.133 und liegt somit über der Grenze von € 2.000. Daher kommt es zu einer Kürzung der Förderung um € 133, weshalb lediglich eine Förderung in Höhe von € 400 zur Auszahlung gelangt. Das gesamte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes von A beträgt somit unter Berücksichtigung der Förderung und Nebeneinkünfte € 2.000.
10. Was ist der jeweilige Betrachtungszeitraum?
Es gibt drei Betrachtungszeiträume, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen ist:
- Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
Die aktuellen Umsätze sind jeweils für den konkreten Betrachtungszeitraum anzugeben.
11. Ab wann kann die Förderung beantragt werden?
Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 2 können ab 20.4.2020 eingereicht werden.
12. Unterliegt der Zuschuss aus dem Härtefall-fonds der Einkommensteuerpflicht?
Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise sind steuerfrei. Diese Befreiung gilt für sämtliche Zuwendungen, die für die Bewältigung der Corona-Krise geleistet werden, unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt. Daher sind coronabedingte Zuwendungen aus dem Härtefall-Fonds ab dem 1.3.2020 steuerfrei.
Anmerkung: Grundsätzlich sind Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zuwendungen stehen, nicht abzugsfähig. Dieser unmittelbare Zusammenhang ist individuell zu prüfen. Da es sich bei dem Härtefall-Fonds um einen Zuschuss zur Bestreitung der Lebenserhaltungskosten bzw. eine Maßnahme zur Sicherung der Existenzgrundlage handelt, ist kein unmittelbarer Zusammenhang mit betrieblichen Aufwendungen gegeben, weshalb keine Aufwandskürzung zum Tragen kommt.
13. Wie kann ich die Förderung beantragen?
Die Details zu den Voraussetzungen für die Förderung sowie die Unterlagen für die Beantragung der Förderung finden Sie unter: wko.at/haertefall-fonds.
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