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Tax alert: eine wichtige technische Änderung in dem ungarischen Umsatzsteuergesetz betrifft die Fakturierung ab 01. Juli 2019

30.05.2019

Eine wichtige technische Änderung in dem ungarischen Umsatzsteuergesetz betrifft die Fakturierung ab 01. Juli 2019: statt der sogenannten SZJ-Nummer (Katalog der Dienstleistungen) ist die sogenannte TESZOR-Nummer (Klassifizierung von Produkten und Dienstleistungen) anzuwenden.

In dem Umsatzsteuergesetz wird sowohl die Abänderung von SZJ-Nummern in TESZOR-Nummern als auch die Aktualisierung von sogenannten vtsz. (Zolltarif-) Nummern durchgeführt, wobei der Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen unverändert bleibt.

Die Steuersubjekte, die die SZJ oder vtsz. Nummern in ihren Rechnungen angeben, müssen ab 01. Juli die TESZOR und die aktualisierten vtsz.-Nummern verwenden.

Das Umsatzsteuergesetz bestimmt (unter anderem)

  • die Produkte und Dienstleistungen, die von einer Einschränkung des Vorsteuerabzugs betroffen sind (z. B. PKW, Benzin, Taxi, Telefondienst),
  • die Produkte und Dienstleistungen, bei denen das Reverse Charge Verfahren anzuwenden ist (z. B. Schrott, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse),
  • die Produkte und Dienstleistungen, die einem ermäßigten Umsatzsteuersatz (5% oder 18%) unterliegen

mit dem Bezug auf eine vtsz., SZJ oder TESZOR-Nummer.

Die Änderung der Klassifizierung ändert nichts an den Steuerverbindlichkeiten.

Da es keine Übergangsbestimmungen für die Änderungen festgelegt wurden, soll die neue Einstufung ab dem 1. Juli 2019 nicht nach dem Ausstellungsdatum der Rechnungen, sondern nach dem steuerrechtlichen Leistungsdatum angewendet werden.

In Anbetracht der Tatsache, dass die TESZOR-Nummern (Dienstleistung) und die Zolltarifnummern (Produkt) keine obligatorischen Bestandteile einer Rechnung sind, beeinträchtigen ihr Mangel oder die Anwendung der alten Regeln (d.h. vor dem 1. Juli) nicht das Recht von Vorsteuerabzug des leistungsempfangenden Steuersubjektes.

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