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Tax News: Muss Österreich doch eine Zinsschranke vorsehen?

10.02.2019

Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken stehen seit längerem im Mittelpunkt politischer Diskussionen auf EU/OECD-Ebene. Die im Zuge der Verhandlungen verabschiedete EU-Richtlinie ATAD („Anti-Tax-Avoidance Directive“) hat dabei bereits zu einigem Handlungsbedarf bei den EU-Mitgliedsstaaten geführt. Die ATAD hat zum primären Ziel, einen einheitlichen Mindeststandard zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken zu implementieren. Zu den vorgesehenen Maßnahmen zählt dabei - neben den bereits im nationalen Recht umgesetzten Bestimmungen (wie unter anderem die Regelung zur Hinzurechnungsbesteuerung, die im Zuge des Jahressteuergesetzes 2018 in § 10a KStG umgesetzt wurde) – auch die Einführung einer sogenannten Zinsschranke, die eine Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen vorsieht.

 

Wesentlichster Punkt der „Zinsschrankenregelung“ ist die steuerliche Absetzbarkeit von „überschüssigen Fremdkapitalkosten“ einzuschränken. Dies ist der Überschuss der Fremdkapitalkosten über die Zinserträge des Unternehmens. Ein Ausschluss der steuerlichen Abzugsfähigkeit soll allerdings erst eintreten, wenn diese „überschüssigen Fremdkapitalkosten“ einen gewissen prozentuellen Anteil des EBITDA (lt Richtlinie 30 % des EBITDA) übersteigen und zudem kein Ausnahmetatbestand besteht. Alternativ zur EBITDA-Regelung kann auch eine Freigrenze von bis zu € 3 Mio zur Anwendung kommen. Ausnahmetatbestände sind lt Richtlinie beispielsweise für Finanzdienstleistungsunternehmen oder im Rahmen der Anwendung einer sog. Escape-Klausel vorgesehen. Die Escape-Klausel stellt auf die Eigenkapitalquote des einzelnen Steuersubjekts im Verhältnis zu jener des Gesamtkonzerns ab. Die Richtlinie sieht vor, dass es dann zu keiner Beschränkung des Zinsabzuges kommt, wenn die Eigenkapitalquote des einzelnen Unternehmens maximal zwei Prozentpunkte unter jener des Gesamtkonzerns liegt. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Ausnahmen für vor dem 17.6.2016 abgeschlossene Altdarlehen und für die Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten vorsehen. Insgesamt lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten für die konkrete Höhe und Ausgestaltung der einzelnen Freigrenzen und Befreiungen eine gewisse Bandbreite sowie Wahlrechte offen. Trotz einheitlichem Mindeststandard kann daher die Zinsschranke in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus unterschiedlich ausgestaltet sein.

 

Die Umsetzung der Zinsschrankenregelung hatte nach Vorgabe der EU grundsätzlich bis zum 31.12.2018 zu erfolgen. Eine Verlängerung dieser Umsetzungsfrist steht nur jenen Mitgliedstaaten zu, die bereits wirksame Maßnahmen zur Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalzinsen im nationalen Recht implementiert haben. Diese haben bis zum 1.1.2024 Zeit, die Bestimmungen der Zinsschranke im nationalen Recht umzusetzen. Österreich hat bisher die Meinung vertreten, dass die bereits bestehenden Zinsabzugsverbote für Zinszahlungen an niedrigbesteuerte Empfänger eines Unternehmensverbundes sowie die Beschränkung des Zinsabzuges bei fremdfinanzierten konzerninternen Beteiligungserwerben wirksame Maßnahmen darstellen und Österreich daher die verlängerte Übergangsfrist bis zum 1.1.2024 zusteht. Dies hat die EU-Kommission in einer kürzlich ergangenen Information jedoch nicht bestätigt. Nach Auffassung der EU-Kommission (Information vom 7.12.2018) verfügen nur Griechenland, Frankreich, die Slowakei, Slowenien und Spanien über gleichermaßen wirksame Maßnahmen, die eine Umsetzung der Zinsschranke in nationales Recht erst nach dem 31.12.2018 erlauben. Österreich wäre daher bereits bis zum 31.12.2018 verpflichtet gewesen, die Zinsschranke in nationales Recht umzusetzen.

 

Die Beschränkungen der Zinsabzugsfähigkeit durch eine Zinsschrankenregelung werden daher früher als geplant in Österreich zu beachten sein. Auch wenn die Regelung einer „Zinsschranke“ zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Österreich umgesetzt wurde, ist zu empfehlen, die möglichen Auswirkungen zu evaluieren, um frühzeitig auf die geplanten Änderungen zu reagieren.

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