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Tax News: Umsatzsteuer & Änderungen im Wartungserlass 2018

12.12.2018

Mit dem Wartungserlass 2018[1] wurden gesetzliche Änderungen, die Judikatur der Höchstgerichte und Richtlinien der EU in die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) eingearbeitet. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst.

 

1 Gutscheine

Bislang war die Ausstellung von Gutscheinen[2] zum späteren Bezug von Waren oder nicht konkretisierten Dienstleistungen noch kein steuerbarer Vorgang. Mit Einarbeitung der EU-RL[3] wird ab 1.1.2019 unterschieden in Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine, die eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung nach sich ziehen.

  • Einzweckgutscheine sind Gutscheine, bei denen der Ort der Leistung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bereits bei der Ausstellung feststehen (zB Gutschein für eine bestimmte Konzertkarte, bestimmtes Küchengerät eines Herstellers). Umsätze aus Einzweckgutscheinen werden zum Zeitpunkt der Übertragung des Gutscheines verwirklicht. Dies gilt auch dann, wenn der Gutschein durch einen Dritten übertragen wird oder später keine Einlösung erfolgt.
  • Bei Mehrzweckgutscheinen erfolgt die umsatzsteuerliche Leistung erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (Einlösung des Gutscheines) und nicht schon bei der Übertragung. Die Übertragung (Veräußerung) eines Mehrzweckgutscheins (zB Geschenkbons, Geschenkmünzen) durch Unternehmer, die zu einem späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder noch nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigt, stellt weder einen umsatzsteuerbaren Vorgang dar, noch unterliegt dieses Entgelt der Anzahlungsbesteuerung. Auch Gutscheine, die zum Bezug von Leistungen in verschiedenen Ländern berechtigen (mit unterschiedlichen Leistungsorten), stellen Mehrzweckgutscheine dar.

Bei Preiserstattungsgutscheinen (Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) und Preisnachlassgutscheinen (Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) erfolgt die umsatzsteuerliche Leistung erst mit Einlösung der Gutscheine.

 

2 Lottospielgemeinschaften

Lottospielgemeinschaften[4] erbringen an ihre Kunden eine einheitliche Leistung, die weder eine Vermittlungs- noch Besorgungsleistung ist. Die Organisation und Durchführung von Spielgemeinschaften und Erstellung von Zahlenreihen ist eine Serviceleistung und damit Teil dieser einheitlichen umsatzsteuerpflichtigen Leistung.

 

3 Elektronische Dienstleistungen

Für elektronische Dienstleistungen an Endkunden tritt ab 1.1.2019 eine Vereinfachung[5] in Kraft. Erbringt ein Kleinstunternehmer nur gelegentlich Telekom-, Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten, so sind diese am Unternehmerort (Ursprungsland) steuerbar. Diese Regelung betrifft Leistungen bis zu einem Gesamtumsatz von insgesamt € 10.000. Für inländische Kleinstunternehmer soll damit für diese Dienstleistungen die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung[6] auch über die Grenze zur Anwendung kommen. Wurde die Umsatzgrenze hingegen im Vorjahr überschritten, bleibt diese elektronische Dienstleistung weiterhin am Empfängerort steuerbar. Wird die Umsatzgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, ist die Grundregel der Besteuerung am Empfängerort erst ab dem Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wurde, anwendbar.

 

In diesem Kontext ist auch die folgende Regelung[7] zu sehen, wonach zum Nachweis des Empfängerortes bei elektronischen Dienstleistungen an Endkunden im anderen Mitgliedstaat anstelle von zwei Beweismitteln bereits ein Beweismittel für die Identifzierung als Nichtunternehmer[8] genügt, sofern der Leistende die Lieferschwelle von € 100.000 innerhalb der EU nicht überschreitet.

 

4 Begünstigte Bildungsleistungen

Begünstigte Bildungsleistungen und damit unecht umsatzsteuerbefreite Umsätze sind sämtliche Leistungen allgemeiner oder berufsbildender Art sowie Leistungen, die dem Erwerb von Fähigkeiten für die Berufsausübung dienen, wenn diese eine vergleichbare Zielsetzung verfolgen. Zur Klarstellung wurde eine eigene BMF-VO[9] über das Vorliegen vergleichbarer Zielsetzung bei Bildungsleistungen veröffentlicht. Allerdings darf es damit zu keiner Wettbewerbsverzerrung kommen. Eine derartige Wettbewerbsverzerrung[10] kann vorliegen, wenn andere Unternehmer vergleichbare Leistungen anbieten, die mangels vergleichbarer Zielsetzung umsatzsteuerpflichtig sind. Damit eine Wettbewerbsverzerrung nachgewiesen werden kann, müssen die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden.

 

5 Dreiecksgeschäft

Ausgelöst durch die EuGH-Entscheidung in der Rs Hans Bühler KG[11] wurde in den UStR[12] nun klar gestellt, dass bei einem Dreiecksgeschäft der innergemeinschaftliche Erwerb des mittleren Unternehmers auch dann als besteuert gilt, wenn die Zusammenfassende Meldung verspätet abgegeben wurde, da dies nur ein formelles Kriterium darstellt.

 


[1] BMF-010219/0221-IV/4/2018 vom 16.11.2018.

[2] Rz 4 UStR idF 2018.

[3] Art 30a MwSt-RL2006/112 EF idF RL (EU) 2016/1065.

[4] Rz 348 iVm Rz 657 UStR idF 2018.

[5] Art 3a Abs 5 UStG idF  JStG 2018.

[6] Gem § 6 Abs Z 27 UStG.

[7] Rz 641m ff iVm Rz 3918 UStR idF 2018.

[8] Rz 638y UStR.

[9] USt-BildungsleistungsVO, BGBl II 214/2018 vom 28.8.2018.

[10] Rz 876a UStR idF 2018.

[11] 19.4.2018, Rs C-580/16, Hans Bühler KG; VwGH 29.5.2018, Ra 2015/15/0017

[12] Rz 4296a UStR idF 2018.

 

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