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Tax News: Vorschau auf das Jahr 2019- Zahlen Daten Fakten
1 Sozialversicherungswerte 2019
Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2019. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint in den Tax News des neuen Jahres 2019.
Höchstbeitragsgrundlage |
monatlich |
€ 5.220,00 |
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen |
jährlich |
€ 10.440,00 |
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG |
monatlich |
€ 6.090,00 |
Geringfügigkeitsgrenze |
monatlich |
€ 446,81 |
- Unfallversicherung für 2019: € 117,48 im Jahr bzw € 9,79 monatlich.
- Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt letztmalig im Jahr 2019 € 131 (2018: € 128). Die Abgabe entfällt mit Ende 2019.
2 Sachbezugswerte für Dienstautos ab 2019
Sachbezug |
Fahrzeugtyp |
CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung |
max pm |
Vorsteuerabzug |
2% |
alle PKW und Hybridfahrzeuge |
über 121 g/km |
€ 960,00 |
Nein |
1,5% |
ökologische PKW und Hybridfahrzeuge |
Anschaffung in 2016: bis 130 g/km 2017: bis 127 g/km 2018: bis 124 g/km 2019: bis 121 g/km |
€ 720,00 |
Nein |
0% |
Elektroautos |
|
€ 0,00 |
ja |
Für ab dem 1.9.2018 erstmalig in der EU zugelassene Fahrzeuge wird der Verbrauch nach dem neuen WLTP-Messverfahren anstelle des bisherigen NEFZ-Verfahrens ermittelt, was im Schnitt einen um ca 20% höheren Verbrauchswert ergibt. Daraus resultieren 2019 noch keine Änderungen für die Sachbezugswerte oder die Normverbrauchsabgabe. Bis Ende 2019 erfolgt eine Rückrechnung von WLTP auf NEFZ mit Hilfe des von der EU-Kommission veröffentlichten Kalkulators (https://co2mpas.io/).
3 Sachbezugswerte für Zinsersparnis
Gegenüber dem Vorjahr unverändert ist 2019 die Zinsersparnis für einen Gehaltsvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen, die den Betrag von € 7.300 übersteigen, mit 0,5% als Sachbezug anzusetzen.
4 Dienstwohnungen
Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich jeweils an den zum 31.10. des Vorjahres geltenden Richtwertmietzinsen. Diese wurden zuletzt ab 1.4.2017 angepasst. Daher gelten 2019 unverändert zum Vorjahr folgende Sachbezugswerte für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche:
|
Bgld |
Kärnten |
NÖ |
OÖ |
Slbg |
Stmk |
Tirol |
Vbg |
Wien |
€/m² |
5,09 |
6,53 |
5,72 |
6,05 |
7,71 |
7,70 |
6,81 |
8,57 |
5,58 |
Ist der um ein Viertel gekürzte fremdübliche Mietzins um mehr als 100% höher als der sich aus obigen Werten ergebende Sachbezug, dann ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.
Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen. Werden die Heizkosten vom Arbeitgeber übernommen, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von € 0,58 pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.
Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die oben angeführten Quadratmeterwerte der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
Für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen bis zu 30 m² ist kein Sachbezug[1] bzw bei einer Wohnungsgröße zwischen 30 m² und 40 m² ein um 35% reduzierter Sachbezug anzusetzen, wenn diese Wohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet.
5 Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2019
Ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1.Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.
Kindesalter in Jahren |
0-3 J |
3-6 J |
6-10 J |
10-15 J |
15-19 J |
19-28 J |
Regelbedarfssatz 2018 |
€ 204 |
€ 262 |
€ 337 |
€ 385 |
€ 454 |
€ 569 |
Regelbedarfssatz 2019[2] |
€ 208 |
€ 267 |
€ 344 |
€ 392 |
€ 463 |
€ 580 |
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen und alles bezahlt wurde,
- die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
6 Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe[3] beträgt im Jahr 2019 unverändert gegenüber dem Vorjahr:
Familienbeihilfe für ein Kind 2019 |
Erhöhungsbetrag für jedes Kind, wenn für mehrere Kinder FBH bezahlt wird: |
||
0 - 2 Jahre |
€ 114,00 |
für 2 Kinder |
€ 7,10 |
3 - 9 Jahre |
€ 121,90 |
für 3 Kinder |
€ 17,40 |
10 - 18 Jahre |
€ 141,50 |
für 4 Kinder |
€ 26,50 |
ab 19 Jahre (bis max 24 J) |
€ 165,10 |
für 5 Kinder |
€ 32,00 |
Zuschlag bei Behinderung |
€ 155,90 |
für 6 Kinder |
€ 35,70 |
|
|
für jedes weitere Kind |
€ 52,00 |
Mehrkindzuschlag von € 20 monatlich ab dem 3.Kind (Familieneinkommen unter € 55.000)
Für alle 6- bis 15- jährige Kinder gibt es einmalig im September ein Schulstartgeld iHv € 100.
7 Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der ab dem 1.1.2019 dann zusteht, wenn für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus plus beträgt pro Kind
- € 125 monatlich (= € 1.500 jährlich) bis zum 18. Geburtstag des Kindes
- € 41,67 monatlich (= € 500 jährlich) nach Vollendung des 18. Lebensjahres, solange für das Kind Familienbeihilfe gebührt.
Der Anspruch stellt auf eine monatliche Betrachtung ab, weshalb auch für jene Kinder, die in der zweiten Jahreshälfte geboren wurden, ein aliquoter Anteil von € 125 pro Monat zusteht.
Für Kinder, die nicht im Inland sondern im EU/EWR-Raum/Schweiz leben, werden der Familienbonus Plus und der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.[4] Für Kinder, die in Drittstaaten leben, gebühren kein Familienbonus Plus und kein Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag.
Der Familienbonus Plus ersetzt den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind Aufwendungen für Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes mit einem Pauschalbetrag von € 110 je Monat der Berufsausbildung.
Um den Familienbonus Plus ab 1.1.2019 bereits in der laufenden Gehaltsabrechnung geltend machen zu können, ist das neu gestaltete Formular E 30 auszufüllen und dem Arbeitgeber vorzulegen. Dabei ist die allfällige Aufteilung mit Partner bzw Unterhaltsverpflichtetem im Ausmaß von je 50% oder die alleinige Geltendmachung im Ausmaß von 100% anzugeben. Grundsätzlich bleibt auch die Möglichkeit, den Familienbonus Plus im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung geltend zu machen.
Bei überwiegender Tragung der Kinderbetreuungskosten besteht bis 2021 auch die Möglichkeit einer 90/10 Aufteilung (diese Variante kann aber nur bei der Veranlagung geltend gemacht werden).
Die Berücksichtigung des Freibetragsbescheides 2019 bei der laufenden Gehaltsabrechnung steht in einer gewissen Konkurrenz zu der laufenden Berücksichtigung des Famiienbonus Plus und führt aus heutiger Sicht zu Überschneidungen, die in einer Nachzahlung beim Dienstnehmer für das Jahr 2019 mündet. Dem soll durch eine Korrektur des Freibetragsbescheides seitens der Finanzbehörde im ersten Quartal 2019 noch entgegen gewirkt werden.
[1] BGBl II 237/2018.
[2] BMF-010222/0097-IV/7/2018 vom 9.8.2018.
[3] BGBl I 35/2014 vom 26.5.2014.
[4] BGBl II 257/2018 vom 27.9.2018.
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