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Tax News: AUVA-Zuschuss zur Entgeltfortzahlung: Neuerungen für Kleinunternehmen

18.05.2018

Ab 1.7.2018 kommt es zu einer Neuerung beim Zuschuss zur Entgeltfortzahlung durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA).

Schon jetzt bekommen Unternehmen 50% des für ihre Mitarbeiter (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge) fortgezahlten Entgelts ersetzt, sofern sie nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen.

Gerade für kleinere Betriebe kann eine längere Erkrankung oder ein Unfall eines Dienstnehmers existenzbedrohend sein – dem trägt die neue Regelung Rechnung, indem Kleinstunternehmen ab 1.7.2018 75 % (anstatt wie bisher 50 %) des fortgezahlten Entgeltes erstattet bekommen. Als Kleinstunternehmen gelten jene Betriebe, die (im Jahresdurchschnitt) nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen.

Angewendet wird die neue Regelung für Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit bzw. Unfällen, die nach dem 30.6.2018 eintreten, wenn Anspruch auf den Zuschuss nach EFZ besteht.

Wie bisher gebührt der Zuschuss bei Krankheit ab dem elften Tag bzw. bei einem Unfall ab dem ersten Tag. Auch alle weiteren Regelungen zum Zuschuss nach EFZ durch die AUVA bleiben unverändert.

(Pensionsanpassungsgesetz, veröffentlicht in BGBl. I 2017/151)

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