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Tax News Ungarn - Übersicht über die wichtigsten lohnbezogenen Abgabenänderungen ab 2018

26.01.2018

Der Steuersatz der Einkommensteuer bleibt im Jahr 2018 weiterhin 15%, der Steuersatz des bisher 22 prozentigen Sozialbeitrages und Gesundheitsbeitrages wird aber auf 19,5% reduziert.

„Cafeteria“-Begünstigungen (Sachbezüge)

Unverändert bleiben die Obergrenzen für die sog. „außergehaltlichen Zuwendungen“ (ungarisch: béren kívüli juttatások):

  • Geldmittel können jährlich bis zu THUF 100 gewährt werden (falls das Arbeitsverhältnis nicht ganzjährig besteht, ist die begünstigte Besteuerung zu aliquotieren)
  • Im Rahmen der SZÉP-Karte können für Unterkunft jährlich max. THUF 225, für Gastronomie max. THUF 150, für Freizeitaktivitäten max. THUF 75 gewährt werden.

Zugewendete Geldmittel über THUF 100 werden als Lohneinkünfte (d.h. mit dem Normaltarif), die begünstigte Wertgrenze übersteigende Teile der Zuwendungen im Rahmen der SZÉP-Karte als sog. „definierte Zuwendungen“ (ungarisch: egyes meghatározott juttatások) besteuert.

Der sog. „Rekreationsrahmen“ (das ist die Höchstgrenze der begünstigten Zuwendungen der SZÉP-Karte und der Geldmittel-Zuwendungen insgesamt) bleibt weiterhin THUF 450 jährlich. Wenn die Wertgrenze weder für die SZÉP-Karte noch für die Geldmittel- Zuwendung überschritten wird, diese aber insgesamt den vorhin erwähnen Rekreationsrahmen übersteigen, dann wird der Mehrbetrag als „definierte Zuwendung“ besteuert.

Ergänzend können als sog. „definierte Zuwendungen“ weitere Zuwendungen wie z.B. Urlaubsservice, Arbeitsplatz Catering, Schulunterstützung, lokaler Reisebeitrag ohne individuelle Wertgrenzen gewährt werden.

Im Falle der außergehaltlichen Zuwendungen und der definierten Zuwendungen bleibt die Bemessungsgrundlage für Steuer und Gesundheitsbeitrag das 1,18 fache der Zuwendung. Die Lohnnebenkosten für diese Zuwendungen verändern sich allerdings wegen der Senkung des Gesundheitsbeitrages wie folgt:

 

2017

2018

„Außergehaltliche Zuwendungen“

34,22%

34,22%

„Definierte Zuwendungen“

43,66%

40,71%

 

Wohnbeitrag des Dienstgebers zur Mobilitätsförderung

Ab 2018 wird der begünstigte Wohnbeitrag zur Mobilitätsförderung erhöht, den die Arbeitgeber steuerfrei zuwenden können. Der Wohnbeitrag bleibt in den ersten 24 Monaten der Beschäftigung mit bis zu 60% des Minimallohnes, in den folgenden 24 Monaten mit bis zu 40%, im fünften Jahr mit bis zu 20% des Minimallohnes steuerfrei (die bisherigen Grenzen waren 40, 25 und 15%). Ab 2018 kann dieser Beitrag auch für befristete Dienstverhältnisse gewährt werden.

Bisher war eine der Bedingungen der Steuerfreiheit, dass der Arbeitnehmer in den dem Arbeitsverhältnis vorangehenden 12 Monaten und zum Zeitpunkt der Zuwendung über keine Eigentums- oder Fruchtgenussrechte an einer Wohnung in einer Gemeinde besitzt, welche vom Arbeitsplatz maximal 60 km entfernt liegt oder mit öffentlichen Verkehrsmittel in 3 Stunden erreichbar ist (Hin- und Rückfahrt). Ab 2018 wird ein Minderheitseigentumsrecht kein Ausschlussgrund mehr sein. Die sonstigen Bedingungen für die begünstigte Zuwendung werden nicht geändert:

  • zur Ermittlung des Monatswertes der steuerfreien Begünstigung muss - jeweils um die durch den Arbeitnehmer erstatteten Betrag reduziert - die mit Belegen nachgewiesene Monatsmiete, bei einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Wohnung deren Marktwert herangezogen werden;
  • ein Arbeitsverhältnis von mind. 36 Stunden pro Woche ist erforderlich;
  • der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Einhaltung der Voraussetzungen bestätigen, der seinerseits verpflichtet ist, bis zum 31. Januar des Folgejahres Daten über die Details der Zuwendung an die Finanzbehörde zu liefern.

Einkommensteuererklärung der Dienstnehmer

Die Steuerfestsetzung durch den Arbeitgeber wird durch zwei andere Varianten ersetzt: durch eine eigenständige Einkommensteuererklärung (wie bisher) oder durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung durch die Finanzbehörde (Stichwort „Steuererklärungsentwurf“). Der Erklärungsentwurf steht denjenigen, die über einen Kundenportalszugang (vergleichbar FinanzOnline in Österreich) verfügen, ab dem 15. März 2018 zur Bearbeitung bereit. Der Erklärungsentwurf kann von der Privatperson verbessert und ergänzt werden. Falls sie diese Gelegenheit nicht nutzt, dann wird der Erklärungsentwurf automatisch als eine von der Privatperson eingereichte Steuererklärung gelten.

Sonstige Änderungen

  • Die Familienbegünstigung für diejenige, die 2 Kinder erziehen, wird erhöht. Die Steuerbemessungsgrundlage kann pro Unterhaltsberechtigten jährlich um HUF 116.670 reduziert werden, die zu bezahlende Steuer wird dadurch monatlich statt der bisherigen HUF 15.000 nunmehr um HUF 17.500 reduziert.
  • Der monatliche Betrag des Gesundheitsbeitrages wird von HUF 7.110 auf HUF 7.320 erhöht.
  • In 2018 wird der Minimallohn von HUF 127.500 auf HUF 138.000, das garantierte Lohnminimum von HUF 160.000 auf HUF 180.500 erhöht.
  • Der Betrag des Rehabilitationsbeitrages wird mit dem Neunfachen des am ersten Tag des aktuellen Jahres gültigen, monatlichen Minimallohnes, dass heißt mit HUF 1.242.000 pro Person und Jahr festgelegt.

 

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