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Tax News: Privatinsolvenz & "Kultur des Scheiterns"

15.09.2017

Die überwiegend bereits in Kraft getretene Novelle zur Insolvenzordnung (IRÄG 2017[1]) hat zwei Ziele umgesetzt. Einerseits wurden neue Regelungen im Privatinsolvenzrecht aufgrund des Arbeitsprogramms der Bundesregierung vom Jänner 2017, Kapitel „Modernes Insolvenzrecht – Kultur des Scheiterns“, und andererseits notwendige Begleitregelungen zu der ab 26.6.2017 geltenden EUInsolvenzVO implementiert. Die wichtigsten Neuerungen sind:

 

·       Die Dauer des Abschöpfungsverfahrens im Rahmen einer Privatinsolvenz wurde von bislang sieben Jahre auf nunmehr fünf Jahre verkürzt[2]. Diese Verkürzung tritt allerdings erst mit 1.11.2017 in Kraft.

·       Bislang war Voraussetzung für die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens, dass der Schuldner bescheinigen musste, dass ein außergerichtlicher Ausgleich gescheitert ist oder wäre. Der Wegfall dieser zusätzlichen Voraussetzung[3] tritt auch erst mit 1.11.2017 in Kraft.

·       Die Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters wurde von € 750 auf € 1.000 erhöht.

·       Die Einleitungshindernisse für ein Abschöpfungsverfahren wurden erweitert. Wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt sowie wenn der Schuldner als Organ einer juristischen Person oder Personengesellschaft tätig ist oder in den letzten fünf Jahren war und im Insolvenzverfahren dieser Gesellschaft seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, darf ein Abschöpfungsverfahren nicht eingeleitet werden[4].

·       Wenn Insolvenzverfahren über Mitglieder einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind auch innerstaatlich die Regelungen über die Zusammenarbeit, Kommunikation und Koordination der Insolvenzverwalter und Insolvenzgerichte anzuwenden[5].

·       Die Verpflichtung zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens bei führungslosen Kapitalgesellschaften durch den Mehrheitsgesellschafter wurde bereits mit dem GesRÄG 2013 eingeführt[6]. Im Verfahren kommt dem Mehrheitsgesellschafter aber keine Vertretungsbefugnis zu. Der Gesetzgeber will nun verhindern, dass in so einem Fall ein Notgeschäftsführer bestellt werden muss. Daher hat er nun bei Gesellschaften ohne gesetzlichen Vertreter angeordnet, dass sämtliche Zustellungen an die insolvente Kapitalgesellschaft durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen[7].




[1] BGBl I 122/17 vom 31.7.2017.

[2] § 199 Abs 2 IO.

[3] Entfall von § 183 Abs 2 IO.

[4] § 201 Abs 1 Z 2a und 2b IO.

[5] § 180b IO.

[6] § 69 Abs 3a IO.

[7] § 258a IO.

 

 

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