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Tax News: Was die alte Regierung noch in der Gewerbeordnung zustande gebracht hat

15.09.2017

Die vorliegende Novelle zur Gewerbeordnung[1] war eine schwere Geburt, da die Wünsche der Parteien und Interessenvertretungen kaum vereinbar waren. Nun konnte sie doch noch vor der Parlamentsneuwahl verabschiedet werden. Die wichtigsten Neuerungen darin sind:

 

·       Die Zahl der reglementierten Gewerbe wird von 80 auf 75 reduziert, wobei zwei reglementierte Gewerbe in andere reglementierte Gewerbe überführt werden (Schuster und Kürschner)

·       In § 162 GewO wurden 19 Erwerbsausübungen aufgelistet, die nach dem Willen des Gesetzgebers keine reglementierten Gewerbe und auch keine Teilgewerbe und damit freie Gewerbe sind. Darunter fallen Gewerbe wie Erzeugung von Speiseeis, Instandsetzung von Schuhen, Wäschebügeln, Änderungsschneiderei, Friedhofsgärtnereien, Nagelstudio, Fahrradtechnik etc.

·       Gewerbetreibenden steht nunmehr auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese die eigene Leistung sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt nur bis zu 30% des Gesamtumsatzes umfassen. In bestimmten Fällen dürfen sogar ergänzende Leistungen von reglementierten Gewerben mit bis zu 15% der Gesamtleistung erbracht werden.

·       Tourismusbetriebe wie Hotels dürfen nunmehr auch Pauschalreisen, Wellnessbehandlungen und Massagen durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte anbieten[2].

·       Unternehmensberater sind nunmehr auch zur Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe, der Sanierungs- und Insolvenzberatung sowie der berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts befugt[3].

·       Die Anmeldung eines Gewerbes ist nunmehr kostenlos[4].

·       Meister- und Befähigungsprüfungen sowie die Unternehmerprüfung wurden neu geregelt, treten allerdings erst mit 1.1.2018 in Kraft[5]




[1] BGBl I 94/2017.

[2] § 111 Abs 4 Z 3 und 3a GewO.

[3] § 136 Abs 3 GewO.

[4] § 333a GewO.

[5] § 20 ff GewO.

 

 

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