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Tax News: Bitcoins & Co- steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

15.09.2017

In einer BMF-Info[1] teilt das BMF seine Ansicht über die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen mit. Dabei wird unterschieden, ob die Kryptowährungen im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten werden.

Einkommensteuerliche Behandlung

Grundsätzlich sind Kryptowährungen nicht als offizielle Währung anerkannt und stellen nach Ansicht des BMF auch  keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich um sonstige unkörperliche Wirtschaftsgüter, die dementsprechend nicht abnutzbar sind. Unabhängig von der Gewinnermittlungsart sind die Bewertungsvorschriften und die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen anzuwenden. Kursgewinne bzw -verluste durch den Handel an virtuellen Börsen sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen.

Werden Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer verliehen, liegen zinstragende Veranlagungen vor, die für eine natürliche Person mit dem Sondersteuersatz von 27,5% zu versteuern sind, sonst mit dem Tarif. Eine Steuerpflicht als Spekulationsgeschäft kann sich bei nicht zinstragenden Veranlagungen ergeben, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Tausch von virtueller Währung in eine offizielle Währung (zB Euro) ist als Anschaffung und Veräußerung einzustufen. Bestimmte Tätigkeiten in Zusammenhang mit Kryptowährungen wie zB „Mining“ (das ist die „Erschaffung“ der Währung ähnlich wie die Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern), das Betreiben einer Online-Börse oder der Betrieb von Kryptowährungs-Automaten stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.

 

Umsatzsteuerliche Behandlung

Der Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins und umgekehrt stellt eine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit dar. Auch das „Mining“ unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen mit Bitcoins sind gleich zu behandeln wie mit gesetzlichen Zahlungsmitteln. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem jeweiligen Wert der Kryptowährung.




[1] BMF-Info vom 7.8.2017.

 

 

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