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Tax News: Wie Sie als Selbständiger zukünftig höhere Rechtssicherheit erlangen
Rechtssicherheit für Selbständige
Selbständig oder doch Dienstnehmer? Bei der Beurteilung dieser Frage gab es viele Graubereiche. Seit 1. Juli 2017 gelten klare Spielregeln.
Die Frage, ob ein Mitarbeiter als Dienstnehmer oder als Selbständiger anzusehen ist oder doch angestellt werden muss, ist weitgehend ausjudiziert. Dennoch kam es bei Betriebsprüfungen immer wieder vor, dass die Gebietskrankenkassen Selbständige als Dienstnehmer qualifiziert und eine rückwirkende Pflichtversicherung nach dem ASVG auch für mehrere Jahre vorgeschrieben hat. Damit verbunden waren enorme Beitragsforderungen an den früheren Auftraggeber: Unter Umständen mussten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeitrage rückwirkend für bis zu fünf Jahre nachgezahlt werden.
Seit 1. Juli 2017 gibt es mit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) ein besseres Verfahren zur Abgrenzung zwischen Selbständigen oder Dienstnehmern.
Welche Überprüfungen sind denkbar?
1. Versicherungszuordnung bei Neuanmeldung
Zukünftig erhalten „Neue Selbständige" und bestimmte gelistete Gewerbetreibende bei Neuanmeldung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit einen Fragebogen, welcher zur Überprüfung der Versicherungszuordnung (SVA/GSVG oder GKK/ASVG), Selbständiger oder Dienstnehmer, benötigt wird.
Dazu ein Beispiel:
Frau A meldet sich als Physiotherapeutin zur Pflichtversicherung für „Neue Selbständige“ an. Aufgrund ihrer Angaben im Fragebogen geht die SVA von einer selbständigen Tätigkeit aus und übermittelt den Fragebogen der GKK zwecks Prüfung bzw. Bestätigung dieser Beurteilung.
Da Frau A lt. Fragebogen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers X tätig wird und seine betriebliche Infrastruktur benutzen darf, ortet die GKK ein Dienstverhältnis. Daher wird der Fall gemeinsam (GKK und SVA) besprochen. Dabei kann die SVA die GKK davon überzeugen, dass Frau A auch eine eigene betriebliche Struktur hat, sich die Arbeitszeit frei einteilen und sich auch uneingeschränkt vertreten lassen kann und daher die Argumente für die Selbständigkeit überwiegen.
Frau A erhält von der SVA einen Bescheid, mit dem die Pflichtversicherung nach dem GSVG festgestellt wird, und ist dadurch vor der späteren Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG (aufgrund der Tätigkeit für den Auftraggeber X) geschützt (sofern die tatsächlichen Verhältnisse den Angaben im Fragebogen entsprechen).
2. Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfung)
Tritt bei einer versicherungsrechtlichen Prüfung oder bei einer GPLA-Prüfung der Verdacht einer ASVG-Versicherung auf, so muss die GKK oder das Finanzamt die SVA unverzüglich über den Verdacht verständigen. In weiterer Folge prüfen GKK bzw. Finanzamt mit der SVA gemeinsam die Zuordnung: Die SVA ist in die Ermittlungen mit einzubeziehen!
Ergibt die Prüfung, dass im maßgeblichen Zeitraum eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, verbleibt es bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG und die SVA stellt einen Bescheid über die Pflichtversicherung aus. Aufgrund der Bindungswirkung kann in einem späteren Prüfverfahren eine Neuordnung der Zuordnung nur bei falschen Angaben oder bei einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes vorgenommen werden. Wird hingegen einvernehmlich festgestellt, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern ein Dienstverhältnis vorliegt, so wird von der Gebietskrankenkasse ASVG- Pflichtversicherung (ohne Bescheid) festgestellt.
3. Prüfung der Versicherungszuordnung
Sie können als bereits SVA Versicherte über Antrag Ihre Versicherungszuordnung überprüfen lassen. Grundsätzlich ist für solche Verfahren die GKK zuständig. Die SVA kann jedoch im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches auch selbst Erhebungen durchführen. Damit Sie der dementsprechenden Versicherung zuordnen können, müssen Sie den dafür vorgesehenen Fragebogen ausgefüllt an die SVA retournieren.
Folgen der neuen Rechtslage
Geringere Nachforderung als bisher bei Umqualifizierung
Darunter versteht man die Zuordnung eines bisher selbständig Erwerbstätigen zu einem freien Dienstnehmer; der bisherige Auftraggeber wird also zum Dienstgeber.
NEU seit 1. Juli 2017: Bei einer solchen Umqualifizierung kommt es - anders als bisher - zu einer beitragsrechtlichen Ruckabwicklung, wodurch die Beitragsbelastung des Dienstgebers gesenkt wird. Alle zu Unrecht geleisteten Beitrage des vormals Selbständigen werden an den zuständigen Krankenversicherungsträger des neuen Dienstgebers überwiesen. Dieser berechnet die Beiträge unter Anrechnung des Überweisungsbetrages. Ein Überschuss wird von Amts wegen an den Versicherten ausgezahlt.
Dazu ein Beispiel:
Bei einem Essenszusteller wird im Jahr 2017 von der Gebietskrankenkasse rückwirkend für das Jahr 2016 Dienstnehmereigenschaft und somit Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt.
In diesem Jahr lagen Einkünfte von 15.000 Euro vor. Die an die SVA gezahlten Sozialversicherungsbeitrage von insgesamt 4.031,82 Euro (PV: 2.775 €, KV: 1.147,50 €, UV: 109,32 €) werden an die Gebietskrankenkasse überwiesen. Diese bildet eine ASVG- Beitragsgrundlage. Die Vorschreibung an den Dienstgeber reduziert sich somit um 4.031,82 Euro. Es verbleibt eine Nachzahlung von ca. 2.700 Euro für den Dienstgeber.
Keine Einigung zwischen GKK und SVA
Für den Fall, dass keine Einigung bei der Versicherungszuordnung erzielt wird, hat die Gebietskrankenkasse (GKK) einen Bescheid auszustellen. In diesem muss sich die GKK im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der SVA auseinandersetzen.
NEU seit 1. Juli 2017: Damit kann die SVA künftig im Rechtsmittelverfahren auch Ihre Interessen besser vertreten.
Bindungswirkung durch Bescheid auch gegenüber den Steuerbehörden
Die GKK muss nach einer Einigung der Versicherungszuordnung auf Wunsch einen Bescheid ausstellen.
NEU seit 1. Juli 2017: Die Entscheidung darüber ist für spätere Prüfungen bindend, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert und auch keine falschen Angaben gemacht wurden.
Steuerliche Auswirkungen
Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides über die Versicherungszuständigkeit entfaltet auch Bindungswirkung für die Zuordnung zu selbständigen oder unselbständigen Einkünften nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes.
NEU seit 1. Juli 2017: Wird beispielsweise Pflichtversicherung nach dem GSVG festgestellt, so führt diese - steuerlich gesehen - zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit.
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