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Tax News: VwGH zum Begriff der Großreparatur
Der VwGH[1] hat sich vor kurzem erstmals mit dem in § 12 Abs 10 UStG verwendeten Begriff der „Großreparatur“ beschäftigt[2]. In dieser Entscheidung definierte der VwGH die Großreparatur als einen nicht aktivierungspflichtigen (zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbrauchten) Aufwand, der nicht „regelmäßig“ erwächst und von dem sich sagen lässt, er falle „ins Gewicht“. Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft 13 große Mietobjekte im Eigentum, in denen sie 38 Aufzugsanlagen um € 600.000 sanieren ließ. Die Sanierungskosten betrugen in Relation zu den Anschaffungskosten der Mietobjekte etwa 2 %. In diesem Fall vertrat der VwGH die Ansicht, dass es sich um eine Großreparatur gehandelt habe. Damit unterliegen die geltend gemachten Vorsteuerbeträge der Vorsteuerkorrektur, sofern sich die bei erstmaliger Verwendung maßgebenden Verhältnisse für den Vorsteuerabzug ändern (zB wegen eines umsatzsteuerfreien Verkaufs).
[1] VwGH 24.11.2016, Ro 2014/13/0036.
[2] Eine Definition des Begriffes findet sich lediglich in § 28 Abs. 2 Z 1 EStG 1972, wonach eine Großreparatur bei „Aufwendungen die für die Erhaltung eines Gebäudes aufgewendet werden und nicht regelmäßig jährlich erwachsen“ vorliegt.
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