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Tax News: Was sich bei Arbeitnehmerveranlagung ab 2016 an Vereinfachungen tut- ein Überblick
14.04.2017
Sie wollen sich mit der Arbeitnehmerveranlagung eigentlich gar nicht auseinandersetzen. Dann könnten Sie Glück haben und dennoch eine Steuergutschrift erhalten. Wird nämlich bis zum 30. Juni (erstmalig zum 30.6.2017) keine Abgabenerklärung für das Vorjahr (also erstmalig für 2016) eingereicht, wird unter folgenden Voraussetzungen vom Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchgeführt:
- der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften,
- aus der Veranlagung resultiert eine Gutschrift und
- aufgrund der Aktenlage werden vermutlich keine Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und wird bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres (erstmalig also bis 31.12.2018) keine Steuererklärung abgegeben, wird jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wenn sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt.
Da es ab 2017 auch noch zur automatischen Übermittlung von Sonderausgaben an die Finanzverwaltung für Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge und Spenden kommt, gewinnt dieses Service dann noch mehr an Bedeutung.
In folgenden Fällen macht eine Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls Sinn:
- Sie hatten 2016 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
- Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht.
- Sie haben den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und / oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro noch nicht dem Arbeitgeber übergeben, weshalb dies bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurde.
- Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von € 440 pro Kind zusteht. Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 300 pro Kind zu.
- Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag (€ 29,20 - € 58,40/ Monat/ Kind) zu.
- Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.
- Auch wenn Sie keinen Lohnsteuerabzug hatten, kommen Sie in folgenden Fällen in den Genuss einer Steuergutschrift, der sogenannten „Negativsteuer“:
- Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag;
- Von Ihrem Gehalt / Pension wurde zwar Sozialversicherung abgezogen, aber keine Lohnsteuer einbehalten. Die Gutschrift errechnet sich in Abhängigkeit von den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer zusätzlich.
Alleinverdiener-/-erzieherabsetzbetrag |
Ohne Pendlerpauschale |
mit Pendlerpauschale |
Pensionisten |
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% von SV |
max |
% von SV |
max |
% von SV |
max |
% von SV |
max |
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€ 494*) |
50% |
€ 400 |
50% |
€ 500 |
50% |
€ 110 |
*) bei zwei Kinder 669 €, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils 220 €.
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