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Tax News: Großreparatur und was das ist

17.03.2017
Der VwGH hat erstmals den aus dem EStG 1972 stammenden Begriff der Großreparatur gem § 12 Abs 10 UStG näher konkretisiert. In den UStR beschränkt(e) sich die Finanzverwaltung im Wesentlichen auf die Hinweise,
 
• wonach es sich beim Begriff der Großreparatur um einen aus dem EStG 1972 stammenden Begriff handle, bei dem es sich um Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden handle, die nicht regelmäßig jährlich erwachsen, und es sich um einen relativ hohen Aufwand handeln muss, und wonach
 
• es sich bei Instandsetzungsaufwendungen in der Regel um Großreparaturen handeln wird.
 
Strittig war im anhängigen Fall, ob die Sanierung von zahlreichen bereits bestehenden Aufzugssystemen in verschiedenen großen Mietobjekten als Großreparatur, die bei späterer Änderung der Verhältnisse zu einer Vorsteuerberichtigung führt, zu qualifizieren sei.
 
Unter eine „Großreparatur“ im Sinne des § 12 Abs 10 UStG ist nunmehr nach der aktuellen Judikatur ein nicht aktivierungspflichtiger Aufwand zu verstehen,
 
  • der zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbraucht ist und
  • der nicht „regelmäßig“ erwächst und
  • von dem sich sagen lässt, er falle „ins Gewicht.
 
 
Auf eine umfassende Sanierung von Aufzugsanlagen traf dies nämlich zu, womit eine Großreparatur dann zu bejahen ist, wenn der Aufwand, wie die Revision darlegt, in Relation zum „gesamten Anschaffungswert“ der Mietobjekte nur etwa (nur) 2 % (pro Objekt durchschnittlich TEUR 50) betrug (VwGH 24. 11. 2016, Ro 2014/13/0036).
 

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