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Tax News: Wie Sie jetzt wirklich erstmalig den Stand der Innenfinanzierung ermitteln

15.12.2016

Um feststellen zu können, ob eine Ausschüttung steuerlich als Einlagenrückzahlung oder als Dividende zu behandeln ist, sind Evidenzkonten zu führen. Bereits vor dem AbgÄG 2015 mussten Kapitalgesellschaften den Stand ihrer Außenfinanzierung in einem Evidenzkonto[1] für erhaltene Einlagen erfassen und laufend fortführen. Seit dem 1.1.2016 muss auch die Innenfinanzierung dokumentiert werden.  Nunmehr hat das BMF eine Information zur erstmaligen Ermittlung des Stands der Innenfinanzierung von Kapitalgesellschaften veröffentlicht[2]. Darin vertritt das BMF die Ansicht, dass sich in der Praxis gezeigt habe, dass die pauschale Ermittlungsmethode zur erstmaligen Ermittlung des Stands der Innenfinanzierung durch Gegenüberstellung des unternehmensrechtlichen Eigenkapitals und des Einlagenstands zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1.8.2015[3] teilweise zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen kann. Die tatsächlich vorhandene Innenfinanzierung einer Kapitalgesellschaft wird insbesondere in folgenden Fällen möglicherweise nicht adäquat wiedergegeben:

·           bei nicht durchgebuchten Großmutterzuschüssen,

·           bei im UGB-Jahresabschluss nicht im Eigenkapital verbuchten steuerlichen Einlagen,

·           bei Aufwertungsumgründungen mit steuerlicher Buchwertfortführung oder

·           bei unternehmensrechtlich als Beteiligungsertrag verbuchten Einlagenrückzahlungen.

Bei schon seit mehreren Jahrzehnten bestehenden Kapitalgesellschaften ist es aber mangels vorhandener Unterlagen oftmals nicht möglich, den Stand der Innenfinanzierung von der Gründung der Gesellschaft an genau zu entwickeln.

Daher bestehen nach Ansicht des BMF keine Bedenken, den Stand der Innenfinanzierung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1.8.2006 pauschal zu ermitteln und in weiterer Folge nach der genauen Ermittlungsmethode weiter zu entwickeln.




[1] § 4 Abs 12 EStG.

[2] Info des BMF vom 4.11.2016, BMF-010203/0359-VI/6/2016.

[3] Diese pauschale Ermittlungsmethode sieht § 124b Z 279 EStG als Übergangsregelung vor.

 

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