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Tax News: Geschäftsführerhaftung und Einlagenrückzahlung bei der GmbH & Co KG
Der OGH hatte jüngst zweifach[1] die Gelegenheit, sich mit der – in der Lehre noch immer strittigen – Frage der Anwendung der Kapitalerhaltungsgrundsätze auf verdeckte Kapitalgesellschaft (zB GmbH & Co KG) zu beschäftigen. In beiden Entscheidungen betonte der OGH, dass die Kapitalerhaltungsgrundsätze (und damit die Grundsätze zur verbotenen Einlagenrückgewähr) auch auf verdeckte Kapitalgesellschaften anzuwenden sind. Die Haftung trifft bei der verdeckten Kapitalgesellschaft auch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die eine verbotene Einlagenrückgewähr zugelassen haben. Sie können von der Kommanditgesellschaft direkt für alle Schäden aus verbotener Einlagenrückgewähr zur Haftung herangezogen werden. Eine Personenidentität von Kommanditisten, GmbH-Gesellschaftern und GmbH-Geschäftsführern ist für eine direkte Haftung der Geschäftsführer nicht erforderlich. Daher haften auch Fremdgeschäftsführer für Handlungen, die zu einer verbotenen Einlagenrückgewähr geführt haben. Eine Freistellung durch eine Weisung der Gesellschafter kommt nicht in Frage, weil eine allfällige diesbezügliche Weisung gesetzwidrig ist und vom Geschäftsführer nicht befolgt werden darf.
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