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Tax News: Was erwartet uns in 2017? Positives! Investitionsanreize, Senkung der Lohnnebenkosten, ...

15.12.2016

1.1       Automatisierte Übermittlung von bestimmten Sonderausgaben ab 2017

Ab dem kommenden Jahr können bestimmte Sonderausgaben nicht mehr einfach in die Steuererklärungen eingetragen werden, sondern werden bei der Veranlagung nur dann berücksichtigt, wenn die jeweilige Organisation die Daten an das Finanzamt über FinanzOnline gemeldet hat[1].  Unter die Meldepflicht fallen verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften, Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Achtung: Damit Sie die oben angeführten Zahlungen ab 2017 als Sonderausgabe bei der Veranlagung in Abzug bringen können, müssen Sie der empfangenden Organisation Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum bekanntgeben. Daraus wird ein verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) ermittelt. Die geleisteten Beträge müssen dann verbunden mit dem vbPK SA über FinanzOnline an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Das bedeutet: keine Daten – keine Sonderausgaben. Selbstverständlich kann der jeweiligen Organisation die Weiterleitung untersagt werden oder die erforderlichen Daten können zurückbehalten werden. Dies hat als Konsequenz, dass die Zahlungen nicht als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Über FinanzOnline können Sie die für Sie gemeldeten Beträge einsehen.

Zuwendungen an ausländische Organisationen können wie bisher in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Auch Spenden aus dem Betriebsvermögen unterliegen nicht der Übermittlungspflicht. Sonstige Zahlungen an Versicherungen, Zahlungen für Wohnraumschaffung und -sanierung, Rentenzahlungen oder Steuerberatungskosten unterliegen ebenfalls nicht diesem neuen Regime.

 

1.2       Investiti­onszuwachsprämie ab 2017

Im Ministerrat wurde am 25.10.2016 ein Maßnahmenpaket der Arbeitsgruppe „Wirtschaft und Arbeits­markt“ beschlossen. Als eine Maßnahme zur Stärkung der privaten Investitionen soll wieder eine Investiti­onszuwachsprämie, dieses Mal jedoch nur für KMUs, eingeführt werden. Gefördert sollen neu angeschaffte, aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (ausgenommen ua PKW und Grundstücke) in den Jahren 2017 und 2018 werden.

Die Prämie soll wie folgt gestaffelt werden:

Mitarbeiteranzahl

Investitionszuwachs

Investitionszuwachsprämie

bis zu 49 Mitarbeiter

mind. €   50.000 – max € 450.000

15%

50 bis 250 Mitarbeiter

mind. € 100.000 – max € 750.000

10%

Der Investitionszuwachs berechnet sich nach dem Durchschnitt der letzten drei vorangegangen Jahre. Auch wenn die Gesetzwerdung noch abzuwarten ist, sollte vorsichtshalber geprüft werden, ob größere geplante Investitionen nicht in das nächste Jahr verschoben werden können.

1.3       Handwerkerbonus 2017

Privatpersonen (sowohl Eigentümer als auch Mieter) können für ab dem 1. Juni 2016 von gewerbeberechtigten Handwerkern er­brachte Leistungen, die den eigenen Wohn­be­reich im Inland betreffen, eine Förderung in Höhe von 20 % beantragen. Die maximal förderbaren Kosten pro Jahr betragen netto € 3.000, die Förderung daher bis zu € 600 pro Jahr. Da der für eine Verlängerung maßgebliche Grenzwert des Wirschaftswachstums unterschritten wurde, hat das BMF bekanntgegeben[2], dass der  Handwerkerbonus auch für das Jahr 2017 gewährt wird.

1.4       Wichtige SV-Werte für 2017

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2017. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des Jahres  2017.

 

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

€ 4.980,00

Höchstbeitragsgrundlage  Sonderzahlungen

jährlich

€ 9.960,00

Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG

monatlich

€ 5.810,00

Geringfügigkeitsgrenze

täglich

entfällt

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

€ 425,70

 

·       Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt € 124  im Jahr 2017 (2016: € 121).

 

·       Verringerung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

Bezieher niedriger Einkommen haben nur einen verringerten AlV-Beitrag zu leisten. Die maßgebliche monatliche Beitragsgrundlage (Entgelt) beträgt ab der Beitragsperiode Jänner 2017 voraussichtlich:

 

monatliche Beitragsgrundlage

DN-Anteil

DG-Anteil unverändert

bis € 1.342,-

0 %

3 %

über € 1.342,- bis € 1.464,-

1 %

3 %

über € 1.464,- bis € 1.648,-

2 %

3 %

über € 1.648,-

3 %

3 %

 

1.5       Wichtige Sachbezugswerte für 2017

·       Sachbezugswerte für Dienstautos

Sachbezug

Fahrzeugtyp

CO2-Wert

p.m.

Vorsteuerabzug

2%

alle PKW und Hybridfahrzeuge

über 127 g/km

€ 960,00

nein

1,5%

ökologische PKW und Hybridfahrzeuge

bis 127 g/km

bis 130 g/km für Anschaffungen vor 2017

€ 720,00

nein

0%

Elektroautos

 

€ 0,00

ja

Der CO2-Wert als massgebliche Grenze für den verringerten Sachbezug von 1,5% wird um 3 g/km jährlich abgesenkt. Mit dem als Regierungsvorlage  vorliegenden Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2016 soll gesetzlich geregelt werden, dass – entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis – die Sachbezugswerte auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer zur Anwendung kommen.

 

·       Sachbezugswerte für Zinsersparnis[3]

Übersteigt der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen insgesamt den Betrag von € 7.300, dann ist für den übersteigenden Betrag die Zinsersparnis ab 1.1.2017 unverändert mit 1,0% als Sachbezug zu bewerten. Vom Arbeitnehmer bezahlte Zinsen werden in Abzug gebracht.

1.6       Sonstige Werte 2017

·       Senkung DB auf 4,1%[4]

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleich (DB)  wird mit 1.1.2017 von 4,5% auf 4,1% abgesenkt. Eine weitere Senkung auf 3,9% wird ab 1.1.2018 wirksam.

 

·       Prämie für Bausparen und Zukunftsvorsorge 2017[5]

Die Bausparprämie beträgt 2017 unverändert 1,5% des prämienbegünstigten Betrages von € 1.200, somit € 18. Beiträge zur staatlich geförderten Zukunftsvorsorge bis zur Höhe von € 2.742,98 werden im Jahr 2017 unverändert mit einer 4,25 %igen Prämie gefördert. Die Höchstprämie beträgt demnach € 116,58.

 




[1] Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung - Sonderausgaben-DÜV, BGBl II 2016/289 vom 24.10.2016.

[2] BMF-Erlass vom 3.11.2016, BMF-142900/0010-III/1/2016.

[3] BMF-010222/0066-VI/7/2016 3.11.2016.

[4] BGBl I 144/2015 vom 14.12.2015.

[5] BMF-010222/0065-VI/7/2016.

 

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