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Tax News: Checkliste „Jahresabschluss nach RÄG 2014“

04.11.2016

Checkliste „Jahresabschluss nach RÄG 2014“

 

 

Allgemeines

§ UGB

Die Bestimmungen des Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) sind erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden. Damit sind beim Jahresabschluss zum 31.12.2016 – abgesehen von Rumpfwirtschaftsjahren - erstmals die neuen Bestimmungen zu beachten. Damit Sie sich optimal auf die Neuerungen vorbereiten können, haben wir für Sie diese Checkliste vorbereitet, mit der die wesentlichen zu beachtenden Änderungen im Detail aufgelistet werden.

Falls durch die neuen Vorschriften Angaben im Vergleich zur Vorjahresbilanz einem anderen Posten zuzuordnen sind, sind auch die Vorjahresbeträge entsprechend anzupassen und im Anhang zu erläutern.

 

 

 

 

 

 

223(2)

iVm

906(36)

 

 

Größenklassen

Ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. 12. 2015 beginnt, gelten neue Schwellenwerte für die Einordnung in die Größenklassen. Als Vergleichsjahre werden die beiden vorhergehenden Geschäftsjahre, daher 2015 und 2014, mit den neuen Grenzwerten herangezogen.

                               „Micros“                 Kleine UN              Mittlere UN              Große UN

Bilanzsumme          0,35 Mio EUR        5,0 Mio EUR         20,0 Mio EUR          > 20 Mio EUR

Umsatzerlöse          0,70 Mio EUR      10,0 Mio EUR        40,0 Mio EUR           > 40 Mio EUR

Arbeitnehmer                10                         50                           250                           > 250

Holding-AGs haben die Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu ermitteln, dh die Werte von Tochtergesellschaften sind einzubeziehen.

Kleinstunternehmen („Micros“) müssen keinen Anhang erstellen, wenn die gemäß § 237 (1) Z 2 und 3 geforderten Angaben, das sind ua Haftungsverhältnisse und Kredite/Vorschüsse an den Vorstand/AR, unter der Bilanz angegeben werden. Investment­unternehmen (einziger Zweck: Anlage in Finanzinstrumenten oder Immobilien) oder Beteiligungsgesellschaften (einziger Zweck: Beteiligungsverwaltung) können die Vereinfachungen für Micros nicht in Anspruch nehmen.

 

 

221

 

 

 

 

 

221(4a)

 

242(1)

 

221(1a)

 

Neue Ausweisvorschriften

 

Forderungen und sonstige Vermögensstände

Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Forderungsposten in der Bilanz anzumerken (inklusive Vorjahresbetrag).

 

 

225(3)

 

Aktive latente Steuern

Aktive latente Steuern sind als eigener Posten nach den Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen.

 

 

224(2)

Verbindlichkeiten

Bei den Verbindlichkeiten sind bei jedem Bilanzposten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr bzw von mehr als einem Jahr gesondert anzugeben. Zusätzlich ist die nach Restlaufzeiten gegliederte Gesamtsumme der Verbindlichkeiten  in der Bilanz anzuführen. Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ist weiterhin im Anhang anzuführen.

 

 

225(6)

 

 

237(5)

 

Entfall - Unversteuerte Rücklagen

Der Ausweis von unversteuerten Rücklagen entfällt. Diese sind abzüglich passiver latenter Steuern in die Gewinnrücklagen umzugliedern. Die Vorjahresposten sind entsprechend anzupassen. Sollten bisher Investitionszuschüsse (fälschlicherweise) unter den unversteuerten Rücklagen ausgewiesen worden sein, sind diese in die passiven Rechnungsabgrenzungsposten umzureihen.

 

 

906(31)

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten ist eine Zuschreibungsrücklage gem § 906 Abs 32 UGB gesondert auszuweisen (siehe im Detail unten Pkt „verpflichtende Zuschreibungspflicht“)

 

 

906(32)

Umsatzerlöse

Bisher waren nur Erlöse, die aus der Betriebsleistung des jeweiligen Unternehmens entstanden sind, als Umsatzerlöse auszuweisen. Nach dem RÄG 2014 sind die Umsatzerlöse ohne Rücksicht darauf zu ermitteln, ob sie für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind. Daher zählen nunmehr auch Nebenerlöse und sonstige Dienstleistungen zu den Umsatzerlösen. Direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern sind abzuziehen. Beachten Sie auch, dass die mit (den bisher als sonstige betriebliche Erträge ausgewiesenen) Erlösen verbundenen Aufwendungen nunmehr den Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen zuzuordnen sind.

Achtung: Wenn Sie Verträge mit Vergütungen abgeschlossen haben, die von den Umsatzerlösen iSd UGB abhängig sind (zB umsatzabhängige Miete, Konzernumlagen, Mitarbeiterbonifikationen), sollten Sie die neue Rechtslage mit Ihrem Vertragspartner abklären.

 

 

189a(5)

Sonstige betriebliche Erträge

Kleine Gesellschaften müssen diese nicht aufgliedern.

 

231(1)

Personalaufwand

Kleine Unternehmen müssen künftig den Personalaufwand nur mehr in die Posten „Löhne und Gehälter“ sowie „soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für die Altersversorgung“

aufteilen. Bei allen anderen Unternehmen sind die Löhne und Gehälter nach wie vor getrennt auszuweisen und bei dem Posten „soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für die Altersversorgung“ sind folgende Beträge getrennt auszuweisen:

-  Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen

-  Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge.

 

 

231(1)

Sonstige betriebliche Aufwendungen

Kleine Gesellschaften müssen Steuern, welche nicht unter den Posten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag fallen, nicht gesondert ausweisen.

 

231(1)

Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens

Kleine Gesellschaften müssen diese nicht aufgliedern.

 

 

231(1)

Ergebnis vor Steuern

Das bisherige „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ heißt künftig „Ergebnis vor Steuern“.

 

 

231(1)

Außerordentliche Erträge / Aufwendungen

Diese Posten entfallen künftig. Außerordentlich große Beträge sind im Anhang zu erläutern. Die Vorjahresposten sind entsprechend anzupassen.

 

 

231(1)

Ergebnis nach Steuern – Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

Nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag wird als neue Zwischensumme das Ergebnis nach Steuern ausgewiesen. Der danach im Gesetz vorgesehene Posten „sonstige Steuern, soweit nicht in den Posten 1-19 enthalten“ wird in der Praxis kaum eine Bedeutung haben, sodass regelmäßig das Ergebnis nach Steuern mit dem Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag ident sein wird. Die GuV darf mit dem Posten Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag enden, wenn die Veränderung der Gewinn- und Kapitalrücklagen im Anhang erläutert wird. Die Anführung des Gewinn- bzw Verlustvortrages ist nicht mehr vorgesehen, da dieser ohnehin aus der Bilanz ersichtlich ist.

 

 

 

 

 

 

 

231(5)

 

 

 

 

 

 

Neuerungen bei Ansatz und Bewertung

 

Firmenwert

Kann die Nutzungsdauer von neu erworbenen Firmenwerten nicht verlässlich geschätzt werden, ist der Firmenwert linear über 10 Jahre abzuschreiben. Im Anhang ist der Abschreibungszeitraum zu erläutern. Für bereits bestehende Firmenwerte gelten die Regelungen vor RÄG 2014 weiter.

 

 

203(5)

Verpflichtende Zuschreibung

Das bisher vorgesehene Wahlrecht, von einer Zuschreibung abzusehen, wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermitt­lung beibehalten werden kann, wird durch eine Zuschreibungspflicht ersetzt (Ausnahme: Geschäfts- bzw Firmenwert). Bisher unter­lassene Zuschreibungen auf Grund bereits ein­getretener Wertaufholungen sind grundsätzlich im Geschäftsjahr, das ab dem 1.1.2016 beginnt, nachzuholen. Diese nachgeholte Zuschreibung ist auch für steuerliche Zwecke maßgebend. Der Zuschreibungsbetrag kann aber auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrück­lage zugeführt werden (§ 124 b Z 270 EStG). Die Zuschreibungs­rücklage ist laufend insoweit aufzulösen, als eine laufende oder außerordentliche Abschrei­bung für das betreffende Wirtschaftsgut vorge­nommen wird, spätestens jedoch im Zeitpunkt des Aus­scheidens. Die steuerliche Zuschreibungsrück­lage kann unternehmensrechtlich als passiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen und den steuerlichen Übergangsregelungen ent­sprechend  aufgelöst werden.

Achtung: Wertaufholungen, die in Geschäftsjahren, die ab dem 1.1.2016 beginnen, eintreten, können keiner Zuschreibungsrücklage mehr zugeführt werden. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

208 iVm 906(32)

Herstellkosten

Für angemessene Anteile der Gemeinkosten besteht nunmehr eine Aktivierungspflicht. Die bis­herige Möglichkeit, nur die Einzelkosten anzusetzen, entfällt künftig. Hat der Herstellungsvorgang bereits in einem Geschäftsjahr vor Anwendung des RÄG 2014 begonnen, hat die Bewertung noch nach § 203 UGBaF zu erfolgen. Die unterschiedliche Bewertung ist im Anhang zu erläutern.

Für den Ansatz von Fremdkapitalzinsen und Aufwendungen für soziale Einrichtungen etc. besteht weiterhin ein Wahlrecht. Werden Fremdkapitalzinsen aktiviert, ist dies im Anhang anzugeben. Mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich den im Geschäftsjahr aktivierten Betrag anführen.

 

 

203(3)

 

 

 

 

203(4)

Disagio

Für ein Disagio ist künftig - wie im Steuerrecht - verpflichtend ein aktiver Rechnungsabgrenzungs­posten zu bilden und über die Laufzeit abzuschreiben. Dies gilt jedoch nur für Unter­schiedsbeträge für Geschäftsjahre ab 1. 1. 2016. Eine Nachholung für nicht aktivierte Disagiobeträge in Vorjahren ist nicht vor­gesehen.

Achtung: Für Geldbeschaffungskosten besteht – im Gegensatz zum Steuerrecht – weiterhin ein Aktivierungsverbot.

 

 

198(7)

Latente Steuern

Die Bildung von latenten Steuern erfolgt nunmehr statt nach dem bisherigen GuV-orientierten „timing concept“ nach dem international üb­lichen bilanzorientierten „Liability Approach“. Daher sind Unterschiede zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen zu berücksichtigen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichen, wobei es unerheblich ist, ob diese ergebniswirksam ent­standen sind oder nicht.

Mittelgroße und große Gesellschaften müssen nunmehr neben den passiven latenten Steuern auch aktive latente Steuern im Jahresabschluss berücksichtigen. Für kleine Gesellschaften besteht weiterhin ein Wahlrecht.

Für aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen wurde erstmals ein Ansatzwahlrecht eingeführt. Diese künftigen steuerlichen Ansprüche aus Verlustvorträgen  können insoweit angesetzt werden, als ausreichend passive latente Steuern vorhanden sind oder soweit „überzeugende substantielle Hinweise“ vorliegen, dass ein ausreichend hohes zu ver­steuerndes Ergebnis in Zukunft erzielt werden kann. Im Anhang sind die substantiellen Hinweise, die den Ansatz rechtfertigen, zu erläutern.

Werden aktive latente Steuern im Jahresabschluss ausgewiesen, dürfen Gewinne nur ausge­schüttet werden, wenn nach Ausschüttung jederzeit auflösbare Rücklagen zuzüglich eines Gewinn-/Verlustvortrages in Höhe des aktivier­ten Betrages verbleiben. Diese unverändert aus dem UGBaF übernommene Bestimmung wird durch die Aktivierungspflicht für aktive latente Steuern künftig größere Beachtung beizumessen sein.

Der Betrag aus dem erstmaligen Ansatz aktiver latenter Steuern ist über längstens fünf Jahre - beginnend im Übergangsjahr 2016 - zu verteilen. Falls durch die neue Bewertung eine Zuführung zu den passiven latenten Steuern erforderlich ist, kann der Betrag über höchstens fünf Jahre verteilt zugeführt werden. Alternativ kann der Differenzbetrag voll aktiviert bzw rückgestellt werden und in einen Rechnungsabgrenzungsposten, der dann über höchstens fünf Jahre aufgelöst wird, eingestellt werden.

Die Veränderung der latenten Steuern ist in der GuV gesondert unter den "Steuern vom Einkommen und Ertrag" auszuweisen.

 

 

 

198(9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

235(2)

 

 

 

 

906(33)

906(34)

 

 

 

 

198(10)

Verbindlichkeiten – Rückstellungen

Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind nunmehr mit dem Erfüllungsbetrag statt wie bisher mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Dies bedeutet, dass der Wert nunmehr auch Sachleistungs- und Sachwertverpflichtungen umfasst und auch künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind.

 

 

211(1)

 

Abzinsung von langfristigen Rückstellungen

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem markt­üblichen Zinssatz abzuzinsen. Als „marktüb­lich“ soll nach den erläuternden Bemerkungen ein Durchschnitts-zinssatz, wie zB der letzten 5 bis maximal 10 Jahre laut dHGB oder der Zinssatz von 3,5% nach § 9 Abs 5 EStG gelten.

Soweit die erstmalige Anwendung der neuen Bestimmungen zu einer Zuführung / Auflösung von Rückstellungen führt, kann dieser Betrag, begin­nend mit dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Bestimmungen, über längstens fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden (Beginn ab dem Jahr 2016).

 

 

 

211(2)

 

 

 

 

906(33)

906(34)

 

Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellung

Rückstel­lungen für Sozialverpflichtungen (Abfertigungs-, Jubiläums- und Pensionsrückstellungen) sind grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Eine vereinfachte Bewertung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellung nach finanzmathemati-

schen Grundsätzen ist jedoch dann weiterhin zulässig, wenn diese Vereinfachung zu einer

verlässlichen Annäherung an die Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen führt.

Bei der Berechnung sind biometrische Daten (z.B. Lebenserwartung, Invaliditätswahrschein­lichkeiten), Inflationserwartungen, Fluktuationswahrscheinlichkeiten und Gehaltstrends bzw. Karriereverläufe - getrennt nach Personen oder Personengruppen - zu berücksichtigen.

Für die Abzinsung ist entweder ein Stichtagszinssatz (derzeit ca 1,3 %) oder alternativ ein gewichteter Durchschnittszinssatz (derzeit rd 3,5 %) bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren zu verwenden, sofern keine erheblichen Bedenken dagegen sprechen. Wichtig ist, dass die bisher übliche Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen und der zukünftigen Inflationsentwicklung im Zinssatz (Realzinssatz) nicht mehr zulässig ist.

Die steuer­lichen Sonderregelungen gelten weiterhin.

Soweit die erstmalige Anwendung der neuen Bestimmungen zu einer Zuführung / Auflösung von Rückstellungen führt, kann dieser Betrag, begin­nend mit dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Bestimmungen, über längstens fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden (Beginn ab dem Jahr 2016).

 

 

211(2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

906(33)

906(34)

 

Änderungen Anhang – Lagebericht

 

Allgemein

-      Anlagespiegel:  Die Darstellung des Anlagespiegels ist nur mehr im Anhang zulässig. Die Entwicklung der kumulierten Abschreibungen ist darzustellen.

-      Wesentliche Ereignisse nach Ende des Geschäftsjahres und ihre finanziellen Auswirkungen sind nicht mehr im Lagebericht, sondern im Anhang anzugeben. (Ausnahme kleine GmbHs)

 

 

 

 

 

 

Kleine Kapitalgesellschaften

Folgende Angaben können entfallen:

-      Trennung der durchschnittlichen Arbeitnehmer nach Arbeitern und Angestellten

-      Angabe von Name und Sitz des Mutterunternehmens

-      Angabe der unterlassenen Abschreibung bei nicht dauernder Wertminderung von Finanzanlagen

-      Erläuterung der sonstigen Rückstellungen

 

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften

-      Die vorgeschlagen Ergebnisverwendung ist anzuführen

-      Die Details der Berechnung der latenten Steuern sind anzugeben

 

 

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