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Tax News: Vermittlungsprovision - Beschränkung der steuerlichen Wirksamkeit
Vermittlungsprovisionen gehören in die Gruppe der abzugsfähigen Aufwendungen mit der Bedingung der Zahlung, die Obergrenze besteht aber in der Höhe 20% des Wertes des vermittelten Geschäftes. Dies gilt auch wenn es sich um Vermittlung aufgrund eines Mandatsvertrages oder ähnlichen Vertrages laut § 642 bis § 672a des Handelsgesetzbuchs handelt. Für die Beurteilung der steuerlichen Absetzbarkeit von Vermittlungsprovisionen ist auf die Zahlung abzustellen und allfällige Absprachen zum Zweck der Umgehung der Begrenzung der Ausgaben auf 20 % festzustellen.
In der Praxis könnte der Fall eintreten, dass durch ein sich über mehrere Steuerjahre erstreckendes Geschäft die bezahlte Vermittlungsprovision insgesamt mehr als 20 % des wiederholt vermittelten Geschäftes betragen und steuerlich abzugsfähig werden könnte. Falls die Vermittlungsprovision in die Kosten für das Anlagevermögen einzubeziehen ist, gelten die gleichen Regeln und eine nicht bezahlte bzw. eine den Wert von 20% überschreitende Vermittlungsprovision von Makeln darf nicht in die Basis für die abzugsfähigen Abschreibungen einbezogen werden. Auf eine neben der Vermittlungsprovision vereinbarte Erstattung der Kosten für die Vermittlung nach den Vorschriften des § 647 Abs 2 des Handelsgesetzes, erstreckt sich die Begrenzung des Steueraufwands beim Empfänger der Leistung nicht.
Autoren: Mag. Helmut Röhle, Ing. Dorota Kosperová, publiziert auch in DSIHK, AHK Newsletter 6/2016
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