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Tax News: Schwarzlohnvereinbarungen (Rechtslage bis 2010)
Nach Ansicht des VwGH[1] ist bei Schwarzlohnzahlungen an Arbeitnehmer grundsätzlich keine Nettolohnvereinbarung zu unterstellen. Bei einem steirischen Fußballverein wurden Spielern und Trainern neben den laufenden Gehältern in „Side Lettern“ vereinbarte Handgelder, Punkte- und Aufstiegsprämien bezahlt. Im Rahmen einer GPLA-Prüfung war strittig, ob diese Schwarzzahlungen als Nettogehälter angesehen und auf Bruttogehälter hochgerechnet werden müssen oder nicht. Der VwGH teilte in seinem Judikat die Ansicht des OGH[2], wonach bei Einigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Schwarzzahlungen ohne Berechnung und Abfuhr von Abgaben, diese nicht als Nettolohnvereinbarungen zu beurteilen sind, da in diesem Fall ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers, diese Abgaben zu tragen, nicht angenommen werden könne. Der VwGH verweist auch auf die ständige Rechtsprechung des OGH[3], wonach der Arbeitgeber bei der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld iSd § 1358 ABGB bezahlt, für die er persönlich haftet. Wenn er daher wegen zu wenig bezahlter Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, tritt er gem § 1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist zivilrechtlich befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern, sodass im Ergebnis dem Arbeitnehmer, dem ein Betrag ohne Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer ausgezahlt wurde, nur der Nettobetrag (nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer) verbleiben würde.
Dieses Erkenntnis hat jedoch nur für Zeiträume bis 2010 Bedeutung. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 hat sich mit Wirkung ab 1.1.2011 die Rechtslage jedoch verändert. Wird ein Dienstverhältnis nicht ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet und keine Lohnsteuer einbehalten, gilt eine Nettolohnvereinbarung als vereinbart und der Arbeitnehmer kann für die nicht einbehaltene Lohnsteuer auch direkt in Anspruch genommen werden[4].
[1] VwGH 10.3.2016, 2015/15/0021
[2] OGH 5.4.2000, 9 ObA 40/00y
[3] OGH 21.4.2005, 6 Ob 237/04b.
[4] §§ 62a und 83 Abs 3 EStG ab 1.1.2011.
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