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TAX News Ungarn - Umstrukturierung der Ungarischen Steuerbehörde (NAV) und sonstige Änderungen im ungarischen Steuerrecht
Umstrukturierung der NAV (Ungarische Steuerbehörde)
Mit dem 01. Januar 2016 wird die bisher dreistufige Regierungsbehörde in eine zweistufige Zentralbehörde umgestaltet, welche durch einen Staatssekretär geführt und vom Nationalwirtschaftsminister geleitet wird. Die regionale Stufe wird aufgelöst.
Die Aufgaben der NAV werden durch zentrale und lokale Behörden erfüllt. Zentrale Organisationen sind die sog. „Zentrale Verwaltung“ und die Kriminaldirektion. Lokale Behörden sind die Steuer- und Zollbehörden der Komitate, die lokalen Ermittlungsbehörden und eine Berufungsdirektion.
Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung werden auch die Verfahrensregelungen geändert. In den allgemeinen Steuer- und Zollverfahren werden weiterhin die Komitatsdirektionen zuständig sein. Gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Komitatsverwaltungen kann bei der Berufungsdirektion Berufung eingereicht werden. Gegen die zweitinstanzliche Berufungsentscheidung kann entweder ein Gerichtsverfahren veranlasst werden oder bei der zentralen Verwaltung ein Antrag für Aufsichtsmaßnahmen eingereicht werden. In der Zukunft kann der zuständige Minister Aufsichtsmaßnahmen ausschließlich von Amts wegen veranlassen, auf Antrag nicht. Die eingereichten Anträge werden ohne Prüfung abgelehnt.
Körperschaftssteuer
Die Leistung von Förderungen für den Massensport und der ergänzenden Sportentwicklungsförderung muss innerhalb von 30 Tage ab der finanziellen Abwicklung (statt der früheren 8 Tage) an die Finanzbehörde gemeldet werden. Die Versäumnis der Anmeldung ist nicht peremptorisch. Diese modifizierte Regelung muss erstmalig für die Förderperiode 2015-2016 im Zusammenhang mit den nach 01. Januar 2016 eingereichten Förderanträgen angewendet werden. Bei der Steuererklärung 2015 werden die Unternehmungen auf Antrag von den Rechtsfolgen wegen der Versäumnis der 8 tägigen Frist befreit.
Bereicherungskontrollen von Privatpersonen
Die in der bisherigen Finanzpraxis berüchtigten sog. Bereicherungskontrollen – bei denen der Vermögenszuwachs von ausgewählten oder von „Feinden“ angezeigten Privatpersonen geprüft wurde – gibt es künftig in dieser Form nicht mehr. Künftig kann die Methode der Schätzung ausschließlich im Strafverfahren angewendet werden, wo der Verdacht von Straftaten gegen Vermögen, Sicherheit von Geldverkehr, Beschädigung des Budgets sowie gegen Geldwäsche besteht.
Volksgesundheits-Produktgebühr
Steuerpflichtige können den Betrag der zu bezahlenden Volksgesundheits-Produktgebühr um die Kosten von Gesundheitsförderungsprogrammen, jedoch höchstens bis zu 10 % der zu bezahlenden Steuer, reduzieren.
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