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Tax News: Neuigkeiten in der Personalverrechnung
· Gesundheitsförderungen, präventive Maßnahmen und Impfungen[1]
Nach der Neuregelung des StRefG 2015/2016 gelten zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber nur dann als steuerfreier Vorteil, wenn diese Maßnahmen vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Die begünstigten Bereiche lassen sich daher nach Ansicht der Finanzverwaltung wir folgt zusammenfassen:
- Ernährung: Die Angebote müssen auf die Vermeidung von Mangelernährung und Übergewicht abzielen und von Diätologen oder Ernährungswissenschaftlern durchgeführt werden. Darunter fallen nicht Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, Allergietest oder Kochkurse.
- Bewegung: Die Angebote müssen auf die Stärkung der Rückenmuskulatur, der Kondition und der Reduktion von Erkrankungsrisiken abzielen und von Sportwissenschaftlern, Trainern sowie Physiotherapeuten durchgeführt werden. Nicht steuerfrei sind Beiträge des Arbeitgebers für Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine.
- Sucht (Raucherentwöhnung): Die Angebote müssen langfristig zum Rauchstopp führen und von klinischen Gesundheitspsychologen und Ärzten mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt werden.
- Psychische Gesundheit: Die Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für körperliche und psychische Gesundheit durch Stress zu vermeiden. Die Durchführung erfolgt von Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten sowie Ärzten mit psychosozialer Weiterbildung.
- Impfungen sind jedenfalls steuerfrei.
Die Zuwendungen sind vom Arbeitgeber direkt mit dem qualifizierten Anbieter abzurechnen.
· € 186-Freibetrag für Sachzuwendungen bei Dienst- und Firmenjubiläen[2]
Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (zB Weihnachtsfeier) konnten schon bisher bis € 186 jährlich steuerfrei bleiben. Zusätzlich können nunmehr Sachzuwendungen anlässlich von Dienst- und Firmenjubiläen bis zu einem Gesamtbetrag von € 186 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden, wobei diese Jubiläumsgeschenke nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden müssen. Dem aktuellen Trend am Arbeitsmarkt bzw der Startup-Szene geschuldet, wurden auch bereits die 10-Jahresjubiläen mit einbezogen.
· steuerfreie Zuwendungen zu Begräbniskosten[3]
Die Steuerbefreiung für Haustrunk ist mit dem StRefG 2015/2016 gestrichen worden. Dafür sind Zuwendungen des Arbeitgeber zu Begräbniskosten ab 1.1.2016 steuerfrei. Dabei kann es sich sowohl um Zuwendungen an Arbeitnehmer für dessen (Ehe-) Partner oder Kinder als auch im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers an dessen hinterbliebene (Ehe-)Partner oder Kinder handeln. Unter Begräbniskosen sind Kosten für Grabstein, Beerdigung und Totenmahl zu subsumieren.
· Neuregelung der Mitarbeiterrabatte [4]
Mit dem StRefG 2015/2016 wurden die Vergünstigungen für Mitarbeiter neu geregelt. Mitarbeiterrabatte sind bis max 20% steuerfrei (Freigrenze) und führen zu keinem Sachbezug. Übersteigt im Einzelfall der Rabatt die 20%-Grenze, steht jedem Mitarbeiter insgesamt ein jährlicher Freibetrag von € 1.000 zu. Dabei ist es unerheblich, seit wann das Dienstverhältnis besteht. Der Freibetrag je Arbeitgeber gilt auch für unterjährig ein– und ausgetretene Arbeitnehmer. Klar gestellt wird, dass Rabatte, die Angehörigen von Mitarbeitern gewährt werden, einen beim Arbeitnehmer zu erfassenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und grundsätzlich nicht den Begünstigungen für Mitarbeiterrabatten unterliegen. Wird jedoch der Freibetrag von € 1.000 nicht überschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter den Aufwand für seinen Angehörigen wirtschaftlich selbst trägt.
· Geldwerte Vorteile – Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge[5]
Die Grundregel lautet, dass ab 1.1.2016 geldwerte Vorteile mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen sind[6]. Übliche Preisnachlässe (zB Mengenrabatt, Aktionen, Schlussverkauf) können in Abzug gebracht werden. Dabei ist auf den Zeitpunkt des verbilligten Bezugs der Ware oder Dienstleistung abzustellen.
· Firmenautos werden teurer[7]
Über die Anhebung des Sachbezugswertes für die Privatnutzung des firmeneigenen KFZ auf grundsätzlich 2% der Anschaffungskosten (max € 960) wurde bereits in einer der letzten Tax News berichtet. Interessant ist die Meinung der Finanzverwaltung zur Frage der Berechnung des Sachbezuges bei Poolfahrzeugen. Befindet sich kein KFZ im Fahrzeugpool, für das ein Sachbezug von 2% der Anschaffungskosten anzusetzen ist, sind max € 720 monatlich als Sachbezug anzusetzen. In allen anderen Fällen gilt der monatliche Höchstbetrag von € 960[8]. Anders formuliert, ein einziges Poolcar mit hohem CO2-Emissionswert „verschmutzt“ den gesamten Pool.
Liegt die unentgeltliche Nutzung mehrerer KFZ für Privatfahrten vor (zB zwei oder mehrere PKW, PKW und Motorrad), ist der Sachbezug unter Berücksichtigung der CO2-Emissionsgrenzen für jedes einzelne KFZ anzusetzen. Das bedeutet, dass der entsprechende Sachbezug bis zur Höchstgrenze von € 720 bzw € 960 mehrmals (zB für jeden einzelnen PKW oder für PKW und Motorrad) anzusetzen ist.
· Absetzbarkeit der Augenlaserbehandlung [9]
Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen u.a. Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder.
· Dienstverhältnis für Lehrbeauftragte ab 15 Wochenstunden[10]
Für die Annahme eines Dienstverhältnisses spricht, wenn eine unterrichtende Tätigkeit in gleicher Weise wie von angestellten Lehrern entfaltet wird. Dies bedeutet, es besteht persönliche Arbeitspflicht, kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Schulbetrieb nach Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen und eine entsprechende Lehrverpflichtung. Ein Dienstverhältnis besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung jedenfalls bei einer Lehrverpflichtung von zumindest 15 Wochenstunden über ein Semester hin.
· Expatriats: erhöhtes Werbungskostenpauschale ab 2016
Als sog „Expatriats“ gelten Arbeitnehmer, die
- im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber für höchstens fünf Jahre beschäftigt sind,
- während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten,
- ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und
- für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.
Bei Arbeitnehmern, die sämtliche Voraussetzungen erfüllen, kann ein Werbungskostenpauschal-betrag[11] von 20% der Bemessungsgrundlage bis max € 10.000 pro Jahr bereits im Rahmen der Lohn-verrechnung berücksichtigt werden. Die Regelung kann selbstverständlich auch im Rahmen der Veranlagung 2016 geltend gemacht werden. Weiters wurde klargestellt, dass Reisekostenersätze des Dienstgebers für eine Dienstreise[12] den Pauschbetrag nicht kürzen.
[1] Rz 77 und 77a LStR 2002.
[2] Rz 78 LStR 2002.
[3] Rz 101 LStR 2002.
[4] Rz 103, 104 und 925a LStR 2002.
[5] BGBl II 416/2001.
[6] Rz 138 ff LStR 2002.
[7] Rz 168 ff LStR 2002.
[8] Rz 183 LStR 2002.
[9] Rz 902 LStR 2002.
[10] RZ 992 ff LStR 2002.
[11] BMF-Verordnung über Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten BGBl II 240/2015 vom 28.8.2015, überarbeitet BGBl II 382/2015 vom 26.11.2015.
[12] Im Sinne § 26 Z 4 EStG.
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