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Tax News: Zu- und Abschleicher- was Banken melden müssen
Nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sind Kapitalabflüsse von mindestens € 50.000 von Konten und Depots natürlicher Personen meldepflichtig. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern. Die Daten sind von den Banken erstmals für den Zeitraum 1.3.2015 bis 31.12.2015 bis 31.10.2016 zu melden. Künftig sind jährliche Meldungen für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31.1. des Folgejahres vorzunehmen. Kapitalabflussmeldungen sind letztmalig für das Kalenderjahr 2022 zu erstatten. Eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht wird mit Geldstrafe bis zu € 200.000, eine grob fahrlässige mit bis zu € 100.000 bestraft.
Vor größerer praktischer Bedeutung ist die Kapitalzufluss-Meldepflicht, die ebenfalls im Kapitalabfluss-Meldegesetz geregelt wurde. Dadurch sollen die sogenannten Kapitalabschleicher vor dem Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein den Finanzbehörden offengelegt werden. Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse über € 50.000 auf Konten und Depots von natürlichen Personen (ausgenommen Geschäftskonten) sowie liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten, welche im Zeitraum 1.7.2011 bis 31.12.2012 aus der Schweiz bzw im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2013 aus Lichtenstein gekommen sind. Die Kapitalzuflussmeldungen sind spätestens bis 31.12.2016 zu erstatten. Wer allerdings weiterhin anonym bleiben will, kann mit einer pauschalen Abschlagszahlung iHv 38 % des zugeflossenen Betrags eine Abgeltungswirkung und Strafbefreiung erwirken. Der Bank ist bis 31.3.2016 bekannt zu geben, ob diese pauschale Abschlagszahlung abgeführt werden soll. Diese ist dann von der Bank bis 30.9.2016 anonym an das Finanzamt weiterzuleiten. Alternativ kann natürlich auch rechtzeitig eine Selbstanzeige erstattet werden, wobei aber in diesen Fällen zwingend ein Strafzuschlag in Höhe von 5% bis 30 % (abhängig von dem sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrag) zu bezahlen ist.
Die vorsätzliche Verletzung der Kapitalzuflussmeldung durch die Bank stellt ein Finanzstrafdelikt dar, welche von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu € 200.000 je Fall zu ahnden ist. Die grob fahrlässige Begehung wird mit Geldstrafe bis zu € 100.000 bestraft.
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