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Tax News: Was bringen die Neuerungen im Finanzstrafgesetz?

07.02.2016

Auf folgende für die Praxis bedeutsame Änderungen ist hinzuweisen:

-       Bisher konnte eine Finanzstrafe ganz allgemein bei Vorliegen einer fahrlässigen Abgabenkürzung verhängt werden. Dieser Tatbestand wurde nunmehr auf die grob fahrlässige Abgabenverkürzung eingeschränkt[1]. Grob fahrlässig handelt nach der Legaldefinition, wer „ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war“[2]. Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrags bestraft. Allerdings wurde auch normiert, dass bei einem unentschuldbarem Irrtum dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist[3]. Durch den Wegfall der fahrlässigen Abgabenverkürzung wurde auch die bisherige Sonderbestimmung für berufsmäßige Parteienvertreter gestrichen. Insgesamt ergibt sich mit diesen Änderungen für Parteienvertreter eine Verschärfung der Rechtslage.

-       Der Tatbestand des Abgabenbetrugs wurde erweitert. Abgabenbetrug liegt auch vor, wenn jemand automationsunterstützt erstellte Bücher und Aufzeichnungen, die durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst wurden, verwendet, um eine durch das Gericht zu ahndende Abgabenhinterziehung zu begehen[4].

-       Einer vorsätzlichen Finanzordnungswidrigkeit macht sich nunmehr auch schuldig, wer eine abgabenrechtliche Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt oder wer ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt. Diese neuen Finanzordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 geahndet.

-       Wer vorsätzlich abgabenrechtlich zu führende Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme, die automationsunterstützt geführt werden, durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werde können, verfälscht, macht sich ebenfalls schuldig[5]. Diese neue Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu

       € 25.000 geahndet.




[1] § 34 FinStrG.

[2] § 8 Abs 3 FinStrG.

[3] § 9 FinStrG.

[4] § 39 Abs 1 lit c FinStrG.

[5] § 51a FinStrG.

 

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