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TAX News Ungarn - Änderungen in der ungarischen Rechnungslegung - 2016
Ab dem Geschäftsjahr 2016 wurden im ungarischen Rechnungslegungsrecht mehrere Anpassungen vorgenommen, die überwiegend auf die Übernahme einzelner Regelungen der EU-Richtlinie 2013/34 zurückzuführen sind.
Modifizierte Begriffsdefinitionen
Nach der bisher gültigen Regelung wurde zwischen „verbundenen Unternehmen” und „sonstigen Beteiligungsunternehmen” unterschieden. Ab 2016 wird als dritte Kategorie die Gruppe der „wesentlichen Eigentumsanteile (Beteiligungen)” eingeführt.
Ins Rechnungslegungsgesetz wurden folgende Begriffe neu eingefügt:
- Wesentliche Eigentumsanteile (ungarisch: jelentős tulajdoni részesedés) stellen Rechte (in Form von Wertpapieren oder auf andere Art und Weise) in Höhe von mehr als 20% am Kapital von anderen Unternehmen dar, deren Ziel die Schaffung einer dauerhaften Beziehung zu diesem Unternehmen und dadurch die Schaffung eines Beitrags zur Tätigkeit des Unternehmens, das die Rechte besitzt, ist.
- Maßgeblichen Einfluss übt ein Unternehmen aus, das mittelbar oder unmittelbar mindestens 20% der Stimmrechte einer anderen Gesellschaft besitzt.
Geänderte Begriffe:
- Assoziiertes Unternehmen (ungarisch: társult vállalkozás) ist eine – nicht vollkonsolidierte – Gesellschaft, bei der die Muttergesellschaft oder eine konsolidierte Tochtergesellschaft von ihr über wesentliche Eigentumsanteile (siehe oben) verfügt und auf die Geschäfts- und Finanzpolitik der Gesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausübt.
- Sonstiges Beteiligungsunternehmen (ungarisch: egyéb részesedési viszonyban lévő vállalkozás) ist eine Gesellschaft, an der das betroffene Unternehmen über keine wesentlichen Eigentumsanteilen (siehe oben) verfügt und nicht als Tochtergesellschaft, gemeinsam geleitetes Unternehmen oder assoziiertes Unternehmen gilt.
Aufgrund des neu eingeführten Begriffes der wesentlichen Eigentumsanteilen sind in folgenden Gruppen von Bilanzposten neue Zeilen einzufügen: Finanzanlagevermögen, Forderungen, Wertpapiere und Verbindlichkeiten.
Die Variante „B“ der Gewinn und Verlustrechnung (zweiseitige Variante) kann für ab 2016 beginnende Geschäftsjahre nicht mehr angewendet werden. Umsatz- und Gesamtkostenverfahren bleiben als grundsätzlich mögliche Varianten erhalten.
In der Gewinn- und Verlustrechnung gibt es künftig die Kategorie des außerordentlichen Ergebnisses nicht mehr, ihre bisherigen Inhalte sind unter sonstigen Erträgen/Aufwendungen bzw. im Finanzergebnis auszuweisen.
Die Kategorie „Bilanzergebnis“ gibt es künftig nicht mehr, da die Regeln der Dividendenzahlung geändert wurden. Die Gewinn und Verlustrechnung endet künftig mit dem Posten Ergebnis nach Steuern und dieses Ergebnis wird in das Eigenkapital überführt.
Neue Wertgrenzen für die einzelnen Jahresabschlusstypen
Die Wertgrenzen für die einzelnen Jahresabschlusstypen werden wie folgt geändert:
Einen vereinfachten Jahresabschluss kann ein Unternehmen mit doppelter Buchführung erstellen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zum Bilanzstichtag zwei der folgenden drei Kennzahlen nicht überschritten werden:
- Bilanzsumme in Höhe von HUF 1.200 Mio.,
- Jahres-Nettoumsatz in Höhe von HUF 2.400 Mio.,
- Durchschnittlich Beschäftigte im Geschäftsjahr: 50 Personen.
Bisher betrugen die Wertgrenzen bei der Bilanzsumme HUF 500 Mio., beim Jahres-Nettoumsatz HUF 1.000, die Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten wurde nicht geändert.
Die Muttergesellschaft hat über das Geschäftsjahr keinen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen, wenn in zwei (dem aktuellen Geschäftsjahr vorangehenden) aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zum Bilanzstichtag zwei der folgenden drei Kennzahlen nicht überschritten werden:
- Bilanzsumme in Höhe von HUF 6.000 Mio.,
- Jahres-Nettoumsatz in Höhe von HUF 12.000 Mio.,
- Durchschnittlich Beschäftigte im Geschäftsjahr: 250 Personen.
Bisher betrugen die Wertgrenzen bei der Bilanzsumme HUF 5.400 Mio., beim Jahres-Nettoumsatz HUF 8.000, die Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten wurde nicht geändert.
Neuerungen bei Dividendenzahlungen
Erhaltene und zu zahlende Dividenden müssen im Jahr des Dividendenbeschlusses verrechnet werden. Die neue Regelung ist erstmalig für ab 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Nach der bisherigen Regelung wurde die Dividende im Jahresabschluss jenes Jahres ausgewiesen, für das die Dividende genehmigt wurde.
Bei einer negativen Gewinnrücklage kann keine Dividende bezahlt werden. Eine Dividendenzahlung in einem solchen Fall ist nur dann möglich, wenn das positive Ergebnis nach Steuern des Vorjahres den Betrag der negativen Gewinnrücklage übersteigt, bzw. auch die im Geschäftsjahr bis zum Tag der Bilanzerstellung erhaltenen Dividenden können berücksichtigt werden.
Wenn noch vor Abschluss des vorigen Geschäftsjahres die negative Gewinnrücklage aus der (positiven) Kapitalrücklage aufgefüllt wird, dann kann das Ergebnis nach Steuern des vorigen Geschäftsjahres (und die erhaltenen Dividenden) als Dividende ausbezahlt werden. Die weitere Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Betrag des Eigenkapitals nach Abzug der gebundenen Rücklagen und der Bewertungsrücklage auch nach Auszahlung der Dividende nicht unter den Betrag des gezeichneten Kapitals sinkt.
Neuerungen bei den Anhangsangaben
Die Anhangsangaben für einen vereinfachten Jahresabschluss werden im Gesetz taxativ aufgezählt.
Die verpflichtende Reihenfolge der im Anhang anzuführenden Informationen wird nun gesetzlich festgelegt.
Da es künftig in der Gewinn- und Verlustrechnung keine eigenen Posten für außerordentliche Ereignisse mehr geben wird, sind Erträge und Aufwendungen außerordentlichen Charakters im Anhang mit Betrag und Beschreibung darzustellen.
Weiters gesondert darzustellen sind folgende Angaben:
- Brutto-Daten von saldierten Wertpapierverrechnungen
- Wesentliche Posten unter den sog. in Anspruch genommenen Dienstleistungen
- Bewertungen, die die Berechnung der Körperschaftsteuer beeinflussen
- Posten die mit Kapitaltransaktionen, Umgründungen zusammenhängen
Sonstige Änderungen
Die Regelungen zum Ausweis eines Geschäfts- oder Firmenwertes wurden ebenfalls geändert. Ab 2016 kann kein Geschäfts- oder Firmenwert mehr ausgewiesen werden (weder positiv noch negativ), wenn ein Unternehmen mindestens 75 % der Gesellschafterrechte verkörpernden Wertpapiere einer Gesellschaft erwirbt (qualifizierte Mehrheit). Die Beteiligung wird mit dem Kaufpreis bewertet.
Ab 2016 muss der Geschäfts- oder Firmenwert, wenn die erwartete Nutzungsdauer nicht geschätzt werden kann, in mindestens 5, höchstens aber 10 Jahren abgeschrieben werden. Für die Zuschreibung von außerplanmäßigen Abschreibungen gibt es keine Möglichkeit mehr. Bei der buchhalterischen Eröffnung des Jahres 2016 sind Beteiligungsansätze mit dem Betrag des im Sinne der neuen Regelung auszubuchenden Geschäfts- und Firmenwerts zu korrigieren.
Wichtig zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Bilanzangaben ist, dass im Jahresabschluss 2016 bereits die Daten des Vorjahres nach der neuen Bilanz- und GuV- Schema aufbereitet sein müssen.
IFRS für Einzelabschlüsse
Folgende Unternehmen können ab dem 1.1.2016 ihren Einzelabschluss nach IFRS aufstellen:
- Unternehmen, deren Wertpapiere an einer Börse (auf dem geregelten Markt) eines EWR-Staates gehandelt werden,
- Unternehmen, deren unmittelbare oder mittelbare Muttergesellschaft ihren konsolidierten Jahresabschluss nach IFRS aufstellt
- Unternehmen, die konzessionspflichtige Tätigkeiten ausüben, Konzessionsverträge abschließen oder als Konzessionsgesellschaft gelten (Rechtsgrundlage: Konzessionsgesetz)
Ab dem 1.1.2017 müssen folgende Unternehmen ihren Einzelabschluss verpflichtend nach IFRS aufstellen:
- Unternehmen, deren Wertpapiere an einer Börse (auf dem geregelten Markt) eines EWR-Staates gehandelt werden
- Kreditinstitute oder Finanzunternehmen, die gleichzusetzen sind.
Ausgenommen sind kleinere Kreditinstitute, Spargenossenschaften und jene Kreditinstitute, die an der Integration von genossenschaftlich organisierten Kreditinstituten teilnehmen. Für diese beginnt die Pflicht mit 1.1.2018.
Ab dem 1.1.2017 dürfen folgende Unternehmen ihren Einzelabschluss verpflichtend nach IFRS aufstellen:
- Versicherungen (mit wenigen Ausnahmen),
- Sonstige, unter die Aufsicht der MNB (ungarische Nationalbank) fallende Institutionen, die in den obigen Punkten nicht erwähnt wurden (Ausnahme: Kassen)
- Wirtschaftsprüfungspflichtige Unternehmen, die nicht in die bisher angeführten Kategorien gefallen sind
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