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TAX News Ungarn - Änderungen in der Abgabenordnung 2016
Ab dem 1. Januar 2016 unterscheidet das ungarische Steuerrecht und damit die ungarische Finanzbehörde zwischen zwei Kategorien der Steuerpflichtigen:
- zuverlässiger Steuerzahler
- riskanter Steuerzahler
Die Einteilung betrifft im Firmenbuch eingetragene und für Umsatzsteuerzwecke registrierte Steuerzahler. Die als zuverlässig eingestuften Steuerzahler werden begünstigt behandelt.
Die Kategorisierung erfolgt quartalsweise durch die Finanzbehörden, jeweils binnen 30 Tagen ab Quartalsende. Die Steuerpflichtigen werden, wenn ihre Einstufung sich ändert, elektronisch informiert. Die Einstufung erfolgt anhand der Datenlage am letzten Tag des jeweiligen Quartals und gilt ab dem ersten Tag des Monats der Einstufung. Die erstmalige Kategorisierung der Steuerzahler ist nach dem ersten Quartal des Jahres 2016 geplant, ab dem zweiten Halbjahr 2016 kann die Einstufung auch elektronisch abgefragt werden. Einspruch gegen die Beurteilung der Finanzbehörde kann binnen 6 Monaten ab Einstufung erhoben werden.
Zuverlässiger Steuerzahler ist ein Steuerpflichtiger, der
- seit mindestens drei Jahren eine laufende Tätigkeit ausübt,
- keine Steuerschulden über THUF 500 hat,
- seine in den zwei vorangegangenen Jahren fällig gewordenen Säumniszugschläge 1% seiner Steuerleistung im gegenständlichen Jahr nicht überschritten hat,
- nicht (bereits) als riskant eingestuft ist und
- im aktuellen und den 5 vorangehenden Jahren folgende Voraussetzungen erfüllt:
- die von der Finanzbehörde festgestellte Steuerdifferenz übersteigt nicht 3% der Steuerleistung des gegenständlichen Jahres,
- ihm gegenüber wurde kein Exekutionsverfahren eingeleitet,
- er steht oder stand nicht unter einem Konkurs-, Ausgleichs- und Zwangslöschungsverfahren,
- er steht oder stand nicht unter Löschung der Steuernummer,
- seine Steuernummer wurde oder ist nicht stillgelegt (bei Versäumnis der Erklärungs- oder Steuerzahlungspflicht), und
- er steht oder stand nicht unter erhöhter steuerbehördlicher Überwachung.
Zuverlässigen Steuerzahlern stehen folgende Verfahrensbegünstigungen zu:
- Eine Steuerprüfung darf nicht länger als 180 Tage dauern (außer der Steuerpflichtige hindert die Prüfungsarbeit).
- Die Steuerbehörde verhängt bei erstmaliger Versäumnis oder fehlerhafter Erfüllung einer Melde-, Erklärungs- oder Datenbereitstellungspflicht keine Säumnisstrafe, sondern er fordert den Steuerzahler zur Nachreichung auf. Eine Ausnahme bilden die Anmeldung von Dienstnehmern und die EKAER-Pflichten.
- Die Obergrenze für Steuer- und Säumnisstrafe beträgt 50% des möglichen Strafrahmens.
- Jährlich einmal gibt es die Möglichkeit einer zuschlagfreien 12monatigen Teilzahlung, wenn die Schuld THUF 10 – 500 beträgt.
- Die Finanzbehörde überweist die zurückgeforderte Vorsteuer nach dem 1. Januar 2017 binnen 45 Tagen, ab dem 1. Januar 2018 binnen 30 Tagen.
Als riskanter Steuerzahler gilt ein Steuerzahler, der nicht unter einem Konkurs-, Liquidations- oder Zwangslöschungsverfahren steht aber eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
- Der Steuerpflichtige wird auf einer der von der Finanzbehörde veröffentlichten Listen angeführt (Liste der Steuerzahler mit hohem Steuerfehlbetrag, Liste der Steuerzahler mit hoher Steuerschuld, Liste der Steuerpflichtigen mit unangemeldeten Dienstnehmern)
- Die Finanzbehörde hat ihm gegenüber binnen eines Jahres wiederholt die Sanktion der Geschäftsschließung verhängt.
Die Einstufung als riskanter Steuerzahler gilt für ein Jahr, ausgenommen den Fall, dass diese wegen einem hohen Steuerfehlbetrag oder einer hohen Steuerstrafe erfolgte und diese Beträge samt Strafe und Zuschläge bezahlt wurden.
Die Einstufung als riskanter Steuerzahler bringt folgende Verfahrensnachteile:
- Vorsteuerrückzahlung binnen 75 Tagen,
- Um 60 Tage längere Prüfungsfrist
- Säumniszuschlag in Höhe des 5fachen des Nationalbank-Zinssatzes
- Die Finanzbehörde kann von der Verhängung einer Steuer- oder Säumnisstrafe nicht absehen. Die Strafe darf nicht 50% der Obergrenze unterschreiten. Die Obergrenze des Säumniszuschlages beträgt 150 % der Grenze nach den allgemeinen Vorschriften.
Sonstige Änderungen im Steuerverfahren
In Verbrauchssteuerangelegenheiten kann auch ein ausgebildeter Verbrauchssteuer-Sachbearbeiter als Vertreter vorgehen.
Die Regeln des Steuerregistrationsverfahrens werden strenger. Der Kreis der betroffenen Personen wird um die Prokuristen erweitert. Die Grenze für Steuerschulden wird von HUF 10 Mio. auf HUF 5 Mio. - bei den größten Steuerzahler von HUF 30 Mio. auf HUF 10 Mio. - reduziert. Der Beobachtungszeitraum wird ebenfalls geändert.
Die Finanzbehörde kann in einzelnen behördlichen Verfahren die Erledigungsfrist maximal einmal um 30 Tage verlängern. Dazu gehört – unter anderem – die Beurteilung eines Rückerstattungsantrages, die Auszahlung von staatlichen Förderungen, die Feststellung eines Rechtsverstoßes und seiner Folgen bei einer Prüfung, die Genehmigung einer Teilzahlung oder eines Ermäßigungsantrages. Die Fristverlängerung muss im diesbezüglichen Bescheid begründet werden.
Die Daten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Familienbegünstigung und der Begünstigung der Erstvermählten muss der Dienstgeber in der monatlichen „08-er Erklärung” bekanntgeben.
Bei Löschung aus der „Liste der Steuerpflichtigen ohne öffentlichen Schulden” kann binnen 8 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Einspruch erhoben werden, den die Finanzbehörde binnen 8 Tagen untersucht.
Zusammenführung der behördlichen Verrechnungskonten: Unter dem Namen „Steuerkonto” (ungarisch: adószámla) werden die bisher getrennt geführten Steuer- und Zollverrechnungskonten zusammengeführt. Die bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Vollmachten gelten ab dem 1. Januar 2016 auch für die Vertretungsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Steuerkonto, soweit die Vollmacht nicht zurückgezogen wurde. Ab 2016 wird die Finanzbehörde nur dann eine Kontonachricht versenden, wenn die Schuld oder das Guthaben HUF 2.000 übersteigen (bisher war dies bei HUF 1.000 der Fall). Säumniszuschläge bis zur Höhe von HUF 2.000 werden nicht vorgeschrieben.
Im Zuge einer Liquidation ist die Durchführung einer Betriebsprüfung künftig nur bei einem riskanten Steuerzahler verpflichtend.
Für sonstige Steuerzahler, die nicht zur Firmenbuchregistrierung verpflichtet sind (z.B. Privatpersonen, Einzelunternehmer) treten zwei neue Regelungen in Kraft:
- Die nachträgliche Kontrolle einer Erklärung darf nicht länger als 180 Tage dauern. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt (z.B. die notwendigen Unterlagen nicht vollständig übergibt).
- Die Steuerbehörde verhängt bei erstmaliger Versäumnis oder fehlerhafter Erfüllung einer Melde-, Erklärungs- oder Datenbereitstellungspflicht keine Säumnisstrafe, sondern fordert den Steuerzahler zur Nachreichung auf. Eine Ausnahme bilden die Anmeldung von Dienstnehmern und die EKAER-Pflichten. Wenn die Erinnerung erfolgslos bleibt, kann die Strafe natürlich verhängt werden.
Die Grenze der zuschlagsfreien Teilzahlung wird von THUF 150 auf THUF 200 erhöht. Künftig ist dies neben der Einkommensteuer auch beim Gesundheitsbeitrag möglich.
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