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Tax News: Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016, was nun?
Zusätzlich zur Registrierkassenpflicht besteht für jeden Unternehmer (bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten erst ab 1.1.2017) ab 1.1.2016 die Belegerteilungspflicht[1]. Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräume mitzunehmen. Eine Verletzung der Entgegennahme– und Mitnahmepflicht ist nicht strafbar.
Der Beleg muss ab 1.1.2016 folgende Angaben enthalten:
- Eindeutige Bezeichnung des leistenden Unternehmens,
- fortlaufende Nummer zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls,
- Datum der Belegausstellung,
- Menge/handelsübliche Bezeichnung,
- Betrag der Barzahlung.
Ab 1.1.2017 sind noch zusätzliche Angaben erforderlich: Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen, maschinenlesbarer Code (zB QR-Code) zur Überprüfung der Signatur.
TIPP: Der Beleg muss nicht unbedingt in Papierform ausgehändigt werden. Auch ein elektronischer Beleg kann ausgestellt werden, allerdings muss dieser unmittelbar nach der Zahlung zur Verfügung gestellt werden.
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