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TAX News Ungarn - Änderungen in der Werbesteuer

Werbesteuer
23.09.2015

Bei Werbungsveröffentlichern ist bis HUF 100 Mio. der 0%-ige, für den darüber hinausgehenden Teil der Bemessungsgrundlage einheitlich der 5,3%-ige Steuersatz anzuwenden. Der Auftraggeber der Werbung bezahlt statt der bisherigen 20% nunmehr 5% Steuer.

Die Änderung des Steuersatzes ist am 5. Juli 2015 in Kraft getreten, die Werbungsveröffentlicher können diese aber rückwirkend auf die Steuerjahre 2014 und 2015 anwenden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes schon erklärte, festgestellte Steuer, Steuerbemessungsgrundlage und Steuervorauszahlung kann durch Selbstrevision korrigiert werden. Falls der Werbungsveröffentlicher diese Möglichkeit nicht wählt, dann kann der neue Steuersatz in 2015 für den zeitlich aliquotierten Teil der Bemessungsgrundlage angewendet werden.

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Werbeveröffentlichung, falls ihr Jahresbetrag HUF 30 Mio. nicht übersteigt, reduzieren die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Diese Regelung kann schon für das Steuerjahr 2014 angewendet werden.

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