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Tax News: Steuerreform 2015/16 – Nochmals Dienstautos

17.09.2015

Der Sachbezug für Dienstautos[1] erhöht sich ab 1.1.2016 von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten, wenn der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs mehr als 130g/km beträgt. Dieser Betrag ist mit € 960 pro Monat gedeckelt. Wird das Dienstauto privat maximal 6.000 km pro Jahr genutzt, kann der halbe Sachbezug angesetzt werden. Dieser kann maximal € 480 pro Monat betragen. Um dem Umweltgedanken Rechnung zu tragen, ist somit bei PKWs mit einem niedrigeren CO2-Ausstoß weiterhin ein Sachbezug von 1,5 % anzuwenden. Dieser CO2-Grenzwert reduziert sich jährlich bis 2020 (siehe Tabelle), da durch den technologischen Fortschritt mit jährlich niedrigeren Emissionswerten zu rechnen ist:

 

Jahr der Anschaffung

CO2-Grenzwert

2016 (und früher)

130 g/km

2017

127 g/km

2018

124 g/km

2019

121 g/km

2020

118 g/km

 

 

Für die Berechnung des Sachbezugs ist immer das Jahr der Anschaffung des PKWs maßgeblich. Es gilt jener CO2-Grenzwert, der im Jahr der Anschaffung des Fahrzeugs gültig ist. Für das Jahr 2016 und früher angeschaffte PKW gilt der CO2-Grenzwert von 130g/km.

 

Beispiel 1: Im Jahr 2012 wurde ein Pkw mit einem CO2-Ausstoß von 140 g/km (> Grenzwert 130g/km) um € 30.000 angeschafft. Der Sachbezug für die Jahre 2012 bis 2015 beträgt € 450 pm (= 1,5 % von 30.000). Ab dem Jahr 2016 kommt die neue Regelung zur Anwendung. Da der Grenzwert überschritten ist, erhöht sich der Sachbezug auf 2% und beträgt ab 2016 dann € 600 pm (= 2 % von 30.000).

 

Beispiel 2: Im Jahr 2017 wird ein Pkw mit einem CO2-Ausstoß von 125 g/km (< Grenzwert 127 g/km) um € 30.000 angeschafft. Da der Grenzwert im Jahr 2017 nicht überschritten wird, beträgt der Sachbezug € 450 (= 1,5 % von 30.000). Dieser Betrag ändert sich auch für die Folgejahre nicht, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Überschreitens der CO2-Grenzwerte das Jahr der Anschaffung ist.

 

Der CO2-Grenzwert gilt auch für Gebrauchtwagen. Elektroautos sind vom Sachbezug gänzlich befreit und berechtigen auch zum Vorsteuerabzug (Achtung: die Luxusgrenze von € 40.000 beachten). Dagegen fallen Hybridfahrzeuge nicht unter die Befreiung, da deren Verbrennungsmotor CO2 ausstößt.

 

TIPP: Es lohnt sich, bereits jetzt einen Blick in den Zulassungsschein[2] zu machen. Die Lohnverrechnung benötigt bis spätestens Jänner 2016 die Information über den CO2-Wert. Andernfalls sind generell 2% als Sachbezug anzusetzen.




[1] § 4 Sachbezugswerte VO.

[2] Der CO2-Wert des PKWs ermittelt sich aus dem CO2-Emissionwert des kombinierten Verbrauchs laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG-Typengenehmigung

 

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