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Tax News: Steuerreform fix - Maßnahmen gegen "Zuschleicher"

16.07.2015

Kapitalzufluss-Meldegesetz

In letzter Minute wurde bei der parlamentarischen Be­handlung ein Abän­derungsantrag beschlossen, der es ermöglicht, jene Personen, die noch schnell vor Inkrafttreten der Steuerabkommen ihr Geld aus der Schweiz bzw Liechtenstein nach Österreich überwiesen haben, zur Kasse zu bitten. Banken müssen verpflichtend Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein rückwirkend melden. Bis 31.12.2016 sind Kapitalzu­flüsse auf Konten/Depots von

  • natürlichen Personen (ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern) und
  • liechtensteinischen Stiftungen sowie stif­tungsähnlichen Anstalten
  • von mindestens EUR 50.000
  • aus der Schweiz für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 bzw
  • aus Liechtenstein für die Jahre 2012 und 2013

an die österreichische Finanz zu melden.

1. Anonyme Einmalzahlung

Zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen besteht die Möglichkeit, eine pauschale anony­me Einmalzahlung iHv 38% der Kapitalzuflüsse zu leisten. Die Bank muss dazu schriftlich und unwiderruflich bis spätestens 31. März 2016 beauftragt werden. Die Bank hat die Einmalzah­lung in weiterer Folge bis spätestens 30. Sep­tember 2016 einzubehalten, an die Finanzver­waltung abzuführen und dem Kontoinhaber eine Bescheinigung darüber auszustellen.

Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzah­lung auf dem Abgabenkonto des Kreditinstitutes sind alle relevanten Steuern abgegolten. Sollte – trotz Setzung einer Nachfrist – die Ein­malzahlung nicht vollständig geleistet werden können, ist das Kreditinstitut zur Durchführung der Meldung verpflichtet. Die Abgeltungswir­kung tritt jedoch nicht ein, soweit den österrei­chischen Behörden im Zeitpunkt der Mitteilung an das Kreditinstitut bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte vorlagen und dies der betroffenen Person bekannt war, oder diesbezüglich bereits abga­benrechtliche Ermittlungen oder Verfolgungs­handlungen wegen eines Finanzvergehens gesetzt worden sind.

2. Selbstanzeige

Um strafrechtlichen Konsequenzen zu entge­hen, können betroffene Personen – alternativ zur anonymen Einmalzahlung – eine Selbstanzei­ge erstatten, wobei für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein auch eine wiederholte Selbstanzeige zulässig sein soll (eine wiederholte strafbefreiende Selbstanzeige ist seit 1. Oktober 2014 grundsätzlich nicht mehr zulässig). Bei Erstattung einer Selbstan­zeige ist jedoch zwingend die Entrichtung eines Strafzuschlages iHv 5% bis 30% (abhängig von dem sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrag) vorgesehen. Eine Selbstanzeige ist immer dann zu empfehlen, wenn die genau ermittelte Steuernachzahlung samt Strafzu­schlägen geringer als die anonyme Einmal­zahlung iHv 38% ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

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