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Tax News: Steuerreform fix - Maßnahmen gegen "Zuschleicher"
Kapitalzufluss-Meldegesetz
In letzter Minute wurde bei der parlamentarischen Behandlung ein Abänderungsantrag beschlossen, der es ermöglicht, jene Personen, die noch schnell vor Inkrafttreten der Steuerabkommen ihr Geld aus der Schweiz bzw Liechtenstein nach Österreich überwiesen haben, zur Kasse zu bitten. Banken müssen verpflichtend Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein rückwirkend melden. Bis 31.12.2016 sind Kapitalzuflüsse auf Konten/Depots von
- natürlichen Personen (ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern) und
- liechtensteinischen Stiftungen sowie stiftungsähnlichen Anstalten
- von mindestens EUR 50.000
- aus der Schweiz für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 bzw
- aus Liechtenstein für die Jahre 2012 und 2013
an die österreichische Finanz zu melden.
1. Anonyme Einmalzahlung
Zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen besteht die Möglichkeit, eine pauschale anonyme Einmalzahlung iHv 38% der Kapitalzuflüsse zu leisten. Die Bank muss dazu schriftlich und unwiderruflich bis spätestens 31. März 2016 beauftragt werden. Die Bank hat die Einmalzahlung in weiterer Folge bis spätestens 30. September 2016 einzubehalten, an die Finanzverwaltung abzuführen und dem Kontoinhaber eine Bescheinigung darüber auszustellen.
Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abgabenkonto des Kreditinstitutes sind alle relevanten Steuern abgegolten. Sollte – trotz Setzung einer Nachfrist – die Einmalzahlung nicht vollständig geleistet werden können, ist das Kreditinstitut zur Durchführung der Meldung verpflichtet. Die Abgeltungswirkung tritt jedoch nicht ein, soweit den österreichischen Behörden im Zeitpunkt der Mitteilung an das Kreditinstitut bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte vorlagen und dies der betroffenen Person bekannt war, oder diesbezüglich bereits abgabenrechtliche Ermittlungen oder Verfolgungshandlungen wegen eines Finanzvergehens gesetzt worden sind.
2. Selbstanzeige
Um strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen, können betroffene Personen – alternativ zur anonymen Einmalzahlung – eine Selbstanzeige erstatten, wobei für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein auch eine wiederholte Selbstanzeige zulässig sein soll (eine wiederholte strafbefreiende Selbstanzeige ist seit 1. Oktober 2014 grundsätzlich nicht mehr zulässig). Bei Erstattung einer Selbstanzeige ist jedoch zwingend die Entrichtung eines Strafzuschlages iHv 5% bis 30% (abhängig von dem sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrag) vorgesehen. Eine Selbstanzeige ist immer dann zu empfehlen, wenn die genau ermittelte Steuernachzahlung samt Strafzuschlägen geringer als die anonyme Einmalzahlung iHv 38% ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
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