Die wichtigste Änderung im Bereich der Gewerbesteuer ist die künftige progressive Einschränkung der Abzugsfähigkeit des Wareneinsatzes und der sog. „vermittelten Dienstleistungen”. Die progressive Einschränkung gilt nicht für Umsätze bis zu HUF 500 Mio. und kann wie folgt dargestellt werden:
Netto-Umsatzerlöse in HUF: |
Abzugsfähigkeit der anteiligen, in die Progressionsstufe gehörenden WES und vermittelten Dienstleistungen (Höchstbetrag) |
bis 500 Mio. |
100 % |
500 Mio. – 20 Mrd. |
85 % der Netto-Umsatzerlöse |
20 Mrd.– 80 Mrd. |
75 % der Netto-Umsatzerlöse |
über 80 Mrd. |
70 % der Netto-Umsatzerlöse |
Wareneinsatz und vermittelte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Exporten sind zur Gänze von den Netto-Umsatzerlösen abzugsfähig.
Bei verbundenen Unternehmen ist die zusammengefasste Bemessungsgrundlage zunächst auf Gruppenebene zu definieren. Die Steuerbemessungsgrundlage der einzelnen Unternehmen muss aliquot, im Verhältnis ihres Netto-Umsatzes zum gesamten Netto-Umsatz festgelegt werden. Diese Regelung müssen nur jene Unternehmen anwenden, bei denen der Gesamtbetrag des Wareneinsatzes und der vermittelten Dienstleistungen 50% der Umsatzerlöse übersteigt. Zu berücksichtigen sind auch nur jene verbundene Unternehmen, bei denen dieser Anteil ebenfalls 50% übersteigt.
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