Unternehmen haben die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzusetzen. Als Katastrophenfall kommen auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (zB Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht. Diese sind betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine "Zuwendungen" oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, diese gilt zB als gegeben:
Der Empfänger der werbewirksamen Katastrophenspenden ist für die Abzugsfähigkeit nicht von Relevanz.
Die steuerliche Behandlung als werbewirksame „Spende“ lässt sich nach Ansicht des BMF auch auf die werbewirksame „Wohnraumspende“ übertragen, sodass bei der vorübergehenden, unentgeltlichen (oder niedrigpreisigen) Überlassung von Immobilien an Flüchtlinge aus der Ukraine durch inländische Kapitalgesellschaften von einer betrieblichen Veranlassung dieser Zuwendungen ausgegangen werden kann. Da eine betriebliche Veranlassung im Falle einer werbewirksamen Spende gegeben ist, kann keine verdeckte Ausschüttung vorliegen.
Bei eigennützigen Privatstiftungen, bei denen die Überlassung der Immobilien grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, kann ebenfalls von einer Werbewirksamkeit der „Wohnraumspende“ ausgegangen werden.
Die unentgeltliche oder niedrigpreisige Immobilienüberlassung durch eine Privatstiftung stellt grundsätzlich eine Zuwendung (des Nutzungsvorteils) unabhängig davon dar, aus welchen Gründen diese erfolgt. Zuwendungen unterliegen grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug, sofern diese nicht an gemeinnützige Organisationen getätigt werden. Erfolgt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung als „Wohnraumspende“ somit unter Einbindung einer gemeinnützigen Institution, unterliegt die Zuwendung nicht dem KESt-Abzug. Darüber hinaus bestehen nach Ansicht des BMF keine Bedenken, bei einer kurzfristigen „direkten“ Wohnungsüberlassung an hilfsbedürftige Flüchtlinge von maximal 6 Monaten ebenso vom KESt-Abzug abzusehen, sofern angesichts des steigenden Flüchtlingszustroms und des damit einhergehenden kurzfristig benötigten Wohnraums eine Einbindung gemeinnütziger Institutionen die Zurverfügungstellung der Immobilien an Flüchtlinge organisatorisch erheblich erschwert und zeitlich verzögert.
Wird auf die Spenden – wie oben dargestellt – auch werbewirksam hingewiesen, ist auch aus umsatzsteuerlicher Sicht von einer betrieblichen Leistung auszugehen, die zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung führt.
TIPP: Denken Sie daran, dass die Werbewirksamkeit nachweislich dokumentiert wird, zB durch Anbringen eines Hinweises am Gebäude „Wir unterstützen Flüchtlinge aus der Ukraine mit dieser Immobilie“ und einem Fotonachweis oder einem Hinweis auf der Homepage bzw in der E-Mail-Signatur.
Weiters sind Spenden an bestimmte begünstigte Spendenempfänger gemäß § 4a EStG auch ohne Werbewirksamkeit absetzbar. Voraussetzung dafür ist, dass diese Institutionen einen begünstigten Zweck erfüllen, dazu zählen zB mildtätige Zwecke, Umweltschutz und Katastrophenhilfen. Die Spenden sind jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 10% des Gewinns für Unternehmen bzw 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte von Privatpersonen steuerlich absetzbar. Spenden aus dem Privatvermögen an begünstigte Unternehmen werden automatisch an das Finanzamt übermittelt und bei der Veranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt (Ausnahme: anonyme Spende).
Umsatzsteuerrechtlich liegt bei der Entnahme von Gütern aus dem Unternehmen und anschließender Hilfslieferung Entnahmeeigenverbrauch vor und wäre daher der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Hilfsgüterlieferung stellen nicht steuerbare Umsätze dar, wenn:
Im Falle einer entgeltlichen Lieferung muss diese zusätzlich an eine Körperschaft öffentlichen Rechts bzw Körperschaft, welche gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, erfolgen. Weiters darf diese kein Recht auf Vorsteuerabzug haben.
Um die Auswirkungen auf die Bilanzierung analysieren zu können, gilt es, sich zunächst den Ablauf der Geschehnisse in Erinnerung rufen. Am 21.2.2022 hat die Russische Föderation die in der Ukraine liegenden Regionen Donezk und Luhansk als unabhängige Staaten anerkannt. Am 24.2.2022 hat die Russische Föderation verkündet, dass die beiden Volksrepubliken sie um Hilfe gebeten haben, und einen breit angelegten Angriff auf die Ukraine begonnen. Seither befindet sich die Russische Föderation mit der Ukraine im Kriegszustand mit vielfältigen, auch wirtschaftlichen Auswirkungen auf lokale und westliche Unternehmen (die „Ukraine-Krise“). Vor diesem Hintergrund ergeben sich zahlreiche Fragestellungen iZm der Unternehmensberichterstattung betreffend den Zeitpunkt und das Ausmaß der bilanziellen Erfassung der Auswirkungen der Ukraine-Krise sowie ferner sich daraus ergebende Angabe- und Ausweiserfordernisse.
Nach Ansicht des AFRAC ist mit dem Beginn des Angriffs auf die Ukraine ein wertbegründendes Ereignis eingetreten, welches grundsätzlich nicht im Zahlenwerk von Abschlüssen zu Stichtagen bis zum 23.2.2022 zu berücksichtigen ist, es sei denn, die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ist dadurch gefährdet. Deuten die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ukraine-Krise darauf hin, dass die Going Concern-Annahme nicht mehr angemessen ist, darf der Abschluss nicht unter Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt werden.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind sämtliche bis zum Tag der Aufstellung verfügbaren Informationen über die Zukunft heranzuziehen und somit auch alle durch die Ukraine-Krise verursachten möglichen Auswirkungen in die Überlegungen mit einzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob sich die Unternehmenssituation durch die Ukraine-Krise zu einer akuten Krise des Unternehmens entwickelt hat bzw entwickeln wird oder ob die Ukraine-Krise eine schon bestehende, bereits akute Krise verstärkt hat. Bei der Krisenanalyse sind zum einen die unmittelbaren Auswirkungen der Kriegseinwirkungen, zB betreffend Niederlassungen und direkte Beteiligungen in der Ukraine oder dortige Beteiligte an der Wertschöpfungskette, sowie zum anderen die langfristigen, globalen Auswirkungen, vor allem bedingt durch die Wirtschaftssanktionen der westlichen Staaten gegen Russland und Belarus sowie deren Gegenmaßnahmen, zu beachten. Als Ergebnis dieser Analyse kann zur Untermauerung der Going Concern-Annahme die Erstellung bzw die Aktualisierung von Unternehmensplänen (zumindest Finanzplänen) und Szenarien oder ggf die Erstellung einer Fortbestehensprognose notwendig sein.
Für die im Kontext der Ukraine-Krise erforderlichen Angaben in Anhang und Lagebericht wird auf die Kapitel 2.2. und 2.3. der AFRAC-Fachinformation verwiesen.
Die Berücksichtigung der Auswirkungen der Ukraine-Krise im Zahlenwerk eines Abschlusses ist iSd Stichtagsprinzips in Abschlüssen zu Stichtagen nach dem 23.2.2022 geboten. Dadurch können sich verschiedene Themenstellungen ergeben. Insbesondere kann eine neuerliche Überprüfung der Fortführungsfähigkeit erforderlich sein sowie die Möglichkeit oder Notwendigkeit zur Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes für Ansatz und Bewertung bestehen. Die aktuelle Krise und ihre wirtschaftlichen Folgen können sich zudem vielfach auf die Bilanz von betroffenen Unternehmen auswirken. Für Aktiva und Passiva gilt bspw Folgendes:
Die Auswirkungen der Ukraine-Krise auf Konzernabschlüsse wird in der AFRAC-Stellungnahme (Stand: April 2022) unter Kapitel 2.8 dargestellt.
Die maximal mögliche Kurzarbeit wurde aufgrund der Auswirkungen des Ukraine-Kriegs nochmal bis zum 30.6.2022 verlängert. Hier ein Überblick über die derzeit geltenden Regelungen.
Die ungekürzte Beihilfe im Ausmaß von 100% für besonders betroffene Unternehmen endete per 31.3.2022. Somit entfällt ab 1.4.2022 die Unterscheidung in besonders betroffene Unternehmen und den Rest aller Unternehmen und es gilt Folgendes:
Aufgrund der derzeitigen Flüchtlingsströme im Zusammenhang mit dem Ukraine- Krieg hat der Rat der Europäischen Union mit Beschluss vom 4.3.2022 den vorübergehenden Schutz der Massenzustrom-Richtlinie aktiviert. Die Umsetzung der Richtlinie in Österreich erfolgte am 11.3.2022 durch eine Verordnung der Bundesregierung (sog Vertriebenen-Verordnung) und wurde in einem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit umgesetzt.
Die Vertriebenen-Verordnung sieht für folgende Personengruppen, die aufgrund des bewaffneten Konflikts ab 24.2.2022 vertrieben wurden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vor:
Zudem haben ukrainische Staatsangehörige, die am 24.2.2022 einen Aufenthaltstitel nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inne hatten, nach Ablauf des derzeitigen Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht, sollte der vorherige Aufenthaltstitel nicht verlängert oder entzogen werden. Auch ukrainischen Staatsangehörigen, die sich auf Basis eines Visums oder visumsfrei in Österreich aufhalten, kommt im Anschluss ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu.
Alle genannten Personengruppen erhalten einen „Ausweis für Vertriebene“. Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis zum 23.3.2023. Die Aufenthaltstitel verlängern sich automatisch um sechs Monate, höchstens jedoch um ein weiteres Jahr, wenn es keinen vorzeitig beendenden EU-Beschluss gibt.
In Ergänzung dazu sieht der Erlass des Bundesministeriums für Arbeit die Arbeitsmarktintegration für jene Personen vor, die einen gültigen Ausweises für Vertriebene besitzen, bedarfsgerechte Förderangebote wie zB Deutschkurse, Kompetenzerhebungen und Qualifizierungen sowie die aktive Vermittlung auf offene Stellen vor. Beschäftigungsbewilligungen sind in allen Branchen zu erteilen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen (nach § 4 Abs 1 AuslBG wie bspw kein Entgegenstehen der öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen, gültiges Aufenthaltsrecht, Einhaltung aller Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, etc) erfüllt sind. Soweit es die Arbeitsmarktlage zulässt, ist von der Arbeitsmarktprüfung/Ersatzkraftstellung abzusehen.
In den Branchen Tourismus sowie der Land- und Forstwirtschaft können Beschäftigungsbewilligungen auch außerhalb der Saisonkontingente erteilt werden. Insofern wird die Erlangung von Beschäftigungsbewilligungen für ukrainische Staatsangehörige wesentlich erleichtert.
Grundsätzlich dürfen Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb von Österreich haben, ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen bis zu einem Jahr ab Einreise in Österreich verwenden. Im Falle der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich muss das Fahrzeug innerhalb eines Monats auf ein inländisches Kennzeichen bei der Zulassungsstelle des jeweiligen Wohnbezirks umgemeldet werden.
Vor der erstmaligen Zulassung in Österreich ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die darauf entfallende Umsatzsteuer beim Wohnsitzfinanzamt zu entrichten. Mit der Novellierung der NoVA ab 1.7.2022 wird der Wert abhängig von der CO²-Emission berechnet. Bei stärker motorisierten Fahrzeugen gibt es noch einen „Malus-Zuschlag“. Wer selbst die NoVA be- bzw nachrechnen möchte, findet einen NoVA-Rechner des BMF unter https://www.finanz.at/kfz/nova/ [2]. Das Fahrzeug ist weiters einer Überprüfung („Pickerl“) durch eine befugte Werkstatt zu unterziehen.
Folgende Sonderregelung gelten für Fahrzeuge von aus der Ukraine vertriebenen bzw geflüchteten Personen:
Links
[1] https://www.fal-con.eu/sites/fal-con.eu/files/styles/colorbox_width_1000px/public/blog/falcon_fluegel_rot_heller_rgb_0.png?itok=xRob_zoC
[2] https://www.finanz.at/kfz/nova/